LSG Potsdam: Gesetzliche Unfallversicherung erst hinter der Haustür
Auch bei Rufbereitschaften in der eigenen Wohnung beginnt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst hinter der Haustür. Ein Sturz nach dem Verlassen der Wohnung im Treppenhaus ist noch nicht versichert, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Dienstag, 18.11.2025, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 3 U 42/24).
Geklagt hatte ein Fahrer eines Abschleppdienstes in Berlin. Er war schon in Rente, hatte aber noch Rufbereitschaften für Noteinsätze übernommen. Als er eines Nachts um 2 Uhr zu einem Einsatz gerufen wurde, packte er seine Sachen zusammen und verließ seine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung. Im Treppenhaus stolperte er über einen dort liegenden Backstein und stürzte mehrere Stufen die Treppe hinab. Dabei zog er sich unter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste eine Woche im Krankenhaus behandelt werden.
Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an – zu Recht, wie nach dem Sozialgericht Berlin nun auch das LSG Potsdam entschied.
Danach ist auch der Bereich von der Wohnungs- zur Haustür noch dem privaten „häuslichen Lebensbereich“ zuzurechnen. Der gesetzliche Unfallschutz beginne „erst dann, wenn die Außentür des Wohngebäudes durchschritten“ werde. Im Interesse der Rechtssicherheit sei „diese leicht feststellbare Grenze bewusst starr zu ziehen“, betonten die Potsdamer Richter.
Für einen Weg innerhalb des eigenen Hauses könne anderes nur im Homeoffice gelten, wenn dieser Weg beruflich veranlasst war.
Gegen dieses Urteil vom 06.11.2025 ließ das LSG Potsdam die Revision nicht zu. Dagegen kann der Kläger aber noch Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einlegen.
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