Selbst bei so einfach erscheinenden Dingen wie dem Zugangstag eines Kündigungsschreibens dürfen sich Rechtsanwälte nicht ohne Weiteres auf die Angaben ihrer Mandanten verlassen. Es handelt sich hier um eine „Rechtstatsache“, bei der der Anwalt nachfragen muss, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag, 08.03.2019, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: IX ZR 181/17).

Danach kann eine entlassene Arbeitnehmerin aus Hamburg noch auf Schadenersatz ihres Anwalts hoffen. Ihr Arbeitgeber hatte ihr mit Schreiben vom 22.12.2011 außerordentlich gekündigt. Er ließ das Schreiben noch am selben Tag um 10.52 Uhr in den Briefkasten der Frau einwerfen. Es trug entsprechend die Aufschrift „per Boten“.

Anfang Januar 2012 ging der Ehemann der Frau mit dem Kündigungsschreiben zu einem Rechtsanwalt. Er beauftragte ihn mit einer Kündigungsschutzklage und erklärte, der Brief sei am 23.12.2011 zugegangen.

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen. Der Anwalt reichte sie am 13.01.2012 ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage als verspätet ab. Ausgehend von einer Zustellung am 22.12.2011 sei die Drei-Wochen-Frist bereits einen Tag früher, am 12.01.2012, abgelaufen.

Die Arbeitnehmerin verlangte nun Schadenersatz von dem Anwalt; dieser habe die Klage zu spät eingereicht. Der Rechtsanwalt rechtfertigte sich mit einem Hinweis auf die Angaben des Ehemannes.

Darauf hätte der Anwalt aber nicht vertrauen dürfen, urteilte nun der BGH. Generell müssten Rechtsanwälte sich ein „möglichst vollständiges und objektives Bild“ der relevanten Sachverhalte machen. Nur bei „tatsächlichen Angaben“ dürften sie sich in der Regel auf die Angaben ihrer Mandanten verlassen.

Der Zugang des Kündigungsschreibens sei aber nicht eine normale, sondern eine „Rechtstatsache“, sprich ein Geschehen, die letztlich einer rechtlichen Würdigung bedarf. Hier habe ausdrücklich „per Boten“ auf dem Schreiben gestanden. Ein solcher nicht per Post zugestellter Brief gelte noch am Einwurftag als „zugestellt“, wenn noch am selben Tag mit einem Blick in den Briefkasten zu rechnen war – was in der Regel bedeutet: wenn er vor den üblichen Zustellzeiten der Post eingeworfen wurde.

Die somit nicht ganz einfache Beurteilung des „Zugangs“ habe der Rechtsanwalt daher nicht der gekündigten Frau und ihrem Ehemann überlassen dürfen, entschied der BGH. „Der Beklagte (Anwalt) war deshalb verpflichtet, sich durch Nachfragen beim Ehemann der Klägerin oder bei der Klägerin selbst Klarheit darüber zu verschaffen, ob das Kündigungsschreiben nicht bereits am 22.12.2011 zugegangen sein konnte.“ Nur wenn dies sicher ausgeschlossen war, habe er von einer Zustellung am 23.12.2011 ausgehen dürfen.

Nach diesen Maßgaben des jetzt schriftlich veröffentlichten BGH-Urteils vom 14.02.2019 soll nun das Oberlandesgericht Hamburg mögliche Schadenersatzansprüche der entlassenen Arbeitnehmerin gegen ihren Anwalt noch mal neu prüfen.

 

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