Die Bundeswehr muss keinen rechtsextremen Hausmeister beschäftigten. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch, 17.07.2019, geurteilt und die fristlose Kündigung eines Hausmeisters mit sozialer Auslauffrist bestätigt (AZ: 60 Ca 455/19).

Der Hausmeister ist Mitglied einer rechtsextremen „Kameradschaft“ und hat in diesem Zusammenhang an mehreren „Märschen“ und Veranstaltungen teilgenommen. In Facebook-Posts stimmte er zudem mehrfach rechtsextremen Inhalten zu.

Dies blieb der Bundeswehr nicht verborgen. Als Arbeitgeber warf sie dem Hausmeister vor, nicht mehr hinter der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik zu stehen. Ihm fehle damit die „Eignung“ für seine Tätigkeit als Hausmeister. Sie kündigte dem Mann daher im Dezember 2018 fristlos. Im Januar 2019 wurde auch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.09.2019 erklärt.

Das Arbeitsgericht hielt die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist für gerechtfertigt. Der Bundeswehr sei die Weiterbeschäftigung des Hausmeisters wegen dessen Verbindungen zur rechtsextremen Szene nicht zuzumuten. Da der Mann wegen seines über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses nach den tariflichen Regelungen als unkündbar gilt, sei aber nur noch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2019 möglich.

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