Nur wegen des früheren, verfassungswidrigen pauschalen Kopftuchverbots für muslimische Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen können Betroffene noch keine Diskriminierungsentschädigung beanspruchen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in zwei am Montag, 07.10.2019, verkündeten Urteilen entschieden und damit die Entschädigungsklagen zweier muslimischer Lehrerinnen zurückgewiesen (AZ: 6 A 2170/16 und 6 A 2628/16).

Die Lehrerinnen hatte sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 gestützt, in dem die Karlsruher Richter das frühere pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt hatten (AZ: 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10). Solch ein Verbot sei erst dann zu rechtfertigen, wenn „eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität feststellbar ist“, so die Verfassungsrichter. Pauschal dürfe das muslimische Kopftuch für Lehrerinnen an staatlichen Schulen aber nicht verboten werden.

In den zwei aktuellen Fällen gingen die klagenden muslimischen Lehrerinnen davon aus, dass sie nur wegen des verfassungswidrigen pauschalen Kopftuchverbots in NRW nicht verbeamtet worden seien. Sie seien damit wegen ihrer Religion unzulässig benachteiligt worden. Nach dem seit 2006 geltenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehe ihnen wegen der erlittenen Diskriminierung eine Entschädigung zu.

Eine Klägerin gab an, wegen des Kopftuchverbotes nicht als Berufsschullehrerin eingestellt worden zu sein. Die zweite Klägerin rügte, dass sie nur als Lehrerin angestellt und erst im September 2015, also nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, verbeamtet worden.

Doch den Frauen steht keine Entschädigung wegen des früheren, verfassungswidrigen pauschalen Kopftuchverbotes zu, urteilte das OVG. Um überhaupt wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung erhalten zu können, setze das AGG zwingend eine Bewerbung voraus.

Im ersten Fall habe sich die muslimische Klägerin zwar erfolglos beworben. Dass sie aber wegen ihres islamischen Kopftuches nicht in den Schuldienst und ins Beamtenverhältnis übernommen wurde, sei nicht ausreichend belegt. Denn der Dienstherr habe von ihren religiösen Überzeugungen gar nichts gewusst. So sei die Klägerin bei manchen Stellenbesetzungsverfahren nicht wegen ihrer religiösen Bekleidung, sondern wegen der Examensnote oder aufgrund der Ergebnisse von Auswahlgesprächen abgelehnt worden.

Auch im zweiten Fall stehe der Klägerin keine Entschädigung zu, so das OVG. Denn die gerügte Benachteiligung sei noch vor Inkrafttreten des AGG erfolgt. Ein möglicher Haftungsanspruch nach EU-Recht scheide „mangels erkennbaren Schadens“ ebenfalls aus.

 

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