EuGH verweist auf Arbeitgeberpflicht zur Info über offenen Urlaub

Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verjähren nicht ohne Weiteres nach drei Jahren. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zum Urlaub nehmen auffordert oder auf einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hinweist, urteilte am Donnerstag, 22.09.2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-120/21 LB).

Geklagt hatte eine frühere, in einer Kanzlei als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin angestellte Frau aus Nordrhein-Westfalen. Für ihre Arbeit standen pro Kalenderjahr 24 Tage Urlaub zu. Doch sie hatte so viel zu tun, dass sie nicht den ganzen Urlaub in Anspruch nehmen konnte.

Anfang März 2012 hatte ihr Arbeitgeber ihr deshalb bescheinigt, dass ihr Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Jahr 2011 und den Vorjahren nicht verfalle. Zwischen 2012 und 2017 sammelten sich weitere Urlaubstage an.

Als das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2017 endete, verlangte die Frau von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung für 101 nicht genommene Urlaubstage sowie Weihnachtsgeld, insgesamt 23.092,00 €. 3.201,00 € hatte davon der Arbeitgeber bereits gezahlt.

Doch der Arbeitgeber wollte den restlichen Betrag nicht überweisen. Die Urlaubsansprüche seien verjährt. Es gelte die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor.

Die Luxemburger Richter entschieden zugunsten der Klägerin. Es sei zwar richtig, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert zu werden, die länger als drei Jahre zurückliegen.

Hier habe dies der Arbeitgeber aber selbst zu verantworten. Denn er habe gegen seine Pflicht verstoßen, der Arbeitnehmerin den Urlaub zu ermöglichen. Auf einen drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen habe er auch nicht hingewiesen. Auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren könne er sich dann nicht berufen.

Über den Rechtsstreit will nun das BAG am 20.12.2022 abschließend entscheiden.

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