Auch ein Lehrer einer privaten Freien Waldorfschule ist bei einem für Reichsbürger typischen Verhalten seinen Job los.

Denn leugnet er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die geltende Rechts- und Staatsordnung und erkennt er hartnäckig die hoheitlichen Befugnisse von Behörden nicht an, können Eltern von Schülerinnen und Schülern nicht mehr darauf vertrauen, dass ihre Kinder „auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ unterrichtet werden, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Freitag, 17.10.2025, veröffentlichten Beschluss (AZ: 9 S 485/25).

Im konkreten Fall wurde einem Lehrer an einer privaten Freien Waldorfschule von der oberen Schulaufsichtsbehörde die Ausübung seiner Lehrtätigkeit untersagt. Grund war sein für Reichsbürger typisches Verhalten. Seit 2023 hatte er hartnäckig die hoheitlichen Befugnisse von Behörden, insbesondere der Polizei und der Gerichte nicht anerkannt. So wies er vor dem Amtsgericht den „ganzen Prozess“ wegen seiner Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags zurück. Das Gericht habe keine hoheitlichen Befugnisse, da die Bundesrepublik Deutschland ein „besatzungsrechtliches Provisorium“ sei.

Bei Verkehrskontrollen zeigte er seine Fahrzeug- und Ausweispapiere nicht vor. Den Polizisten sprach er ebenfalls die hoheitlichen Befugnisse ab, ihn kontrollieren zu dürfen.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde untersagte dem Lehrer bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die Ausübung seiner Lehrtätigkeit wegen seines für Reichsbürger typischen Verhaltens. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren.

Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der VGH mit Beschluss vom 07.10.2025 zurück. Die obere Schulaufsichtsbehörde dürfe die Tätigkeit eines Lehrers an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Ungeeignetheit für den Lehrerberuf schließen lassen. Allerdings sei eine allgemeine Kontrolle der „charakterlichen Eignung einer Lehrkraft vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung … mit Blick auf die Privatschulfreiheit und die Berufsfreiheit der Lehrkraft grundsätzlich ausgeschlossen“, betonte der VGH.

Dies bedeute aber nicht, „dass Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, unberücksichtigt bleiben müssen“. Hier sei zu Recht angenommen worden, dass der Lehrer mit seinem für Reichsbürger typischen Verhalten nicht dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht wird. Zwar habe er versichert, hinter dem Grundgesetz und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen. Sein tatsächliches Verhalten stehe demgegenüber aber im Widerspruch. Er bestreite Zahlungspflichten, vereitele die Zustellung von behördlichen Schreiben und missachte polizeiliche Anordnungen, weil er die hoheitliche Autorität staatlicher Behörden verneint.

Eltern von Schülerinnen und Schülern könnten daher nicht mehr darauf vertrauen, dass ihre Kinder „auf dem Boden des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ unterrichtet werden.

 

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