LSG Potsdam: Sprung aus Fenster ist kein versicherter Arbeitsunfall
Springt ein Homeoffice-Mitarbeiter wegen explodierender E-Roller-Akkus zur Rettung des eigenen Lebens aus dem Fenster, ist dies kein versicherter Arbeitsunfall. Denn der Sprung aus dem Fenster erfolgte aus privaten Motiven und stand nicht „in eine hinreichend enge sachliche Beziehung“ zu einer während der Arbeitstätigkeit ausgeübten Telefonkonferenz, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Dienstag, 28.10.2025, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 21 U 47/23).
Der in Berlin lebende Kläger ist als Softwareentwickler beschäftigt und arbeitet vom Homeoffice aus. Seine Wohnung befand sich im ersten Stock des Mehrfamilienhauses. Im Januar 2021 befand er sich in einer Telefonkonferenz, als er plötzlich Rauch bemerkte. Um der Sache auf den Grund zu gehen, öffnete er die Tür zum Wohnungsflur. In diesem Moment explodierten die beiden E-Roller-Akkus, die der Kläger neben seiner Wohnungstür gelagert hatte. Es entstand eine Stichflamme.
Infolge der starken Qualm-Entwicklung sprang der Mann aus dem Fenster im 1. Stock in den Innenhof des Hauses. Hierbei erlitt er Knochenbrüche an beiden Füßen. Die Feuerwehr stellte fest, dass der Brand auf einen Akku-Defekt zurückzuführen war.
Ohne Erfolg beantragte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.
Das LSG urteilte am 09.10.2025 ebenfalls, dass mit dem Sprung aus dem Fenster kein versicherter Arbeitsunfall vorgelegen habe. Zwar stehe auch im Homeoffice die ausgeübte Tätigkeit als Softwareentwickler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings sei der Sprung aus dem Fenster „nicht mehr in eine hinreichend enge sachliche Beziehung mit der Telefonkonferenz zu bringen“, so das LSG.
Die Verletzungen habe er sich erst bei dem Sprung aus dem Fenster zugezogen und nicht schon, als er gegebenenfalls noch mit seinem Headset und während er die Telefonkonferenz fortführte, den verqualmten Flur betreten hatte. Bei dem Fenstersprung habe er in erster Linie sein eigenes Leben retten wollen. Damit habe er ein „überragend wichtiges privates Motiv“ verfolgt, für den die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringen müsse. Vollkommen nachrangig sei demgegenüber, dass der Kläger mit dem Sprung seine Arbeitskraft erhalten wollte, um etwa die Telefonkonferenz fortsetzen zu können.
Der E-Roller und die Akkus seien auch zum Zeitpunkt des Unfalls „nicht betriebsdienlich“ genutzt worden.
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