LAG Rostock: Keine vorherige Abmahnung bei schwerem Vertrauensbruch

Geben Arbeitnehmer bei der Arbeitszeiterfassung absichtlich eine viel zu lange Arbeitszeit an, rechtfertigt dies die Kündigung. Denn es stellt einen „schweren Vertrauensbruch“ dar, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich seine nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit falsch dokumentiert, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.09.2025 (AZ: 5 SLa 9/25).

Damit ist die Klägerin ihren Job als Sachbearbeiterin Maschinenbau/Technische Gebäudesanierung beim Land Mecklenburg-Vorpommern los. Die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung und -erfassung sah vor, dass die Arbeitszeiten an den Datenterminals im Dienstgebäude eingebucht werden müssen. Ist man auswärts tätig, sollen die Zeiten mit Genehmigung des Vorgesetzten nacherfasst werden, etwa bei Dienstreisen.

Als die heute 57-Jährige angab, im Oktober 2023 an drei Tagen auswärts eine Bauberatung beim Innenministerium durchgeführt zu haben, genehmigte ihr Vorgesetzter die nacherfasste Arbeitszeit. Doch dann wollte er noch stichpunktartig wissen, was genau die Frau den gearbeitet hat.

Daraufhin gab die Frau zu, „irrtümlich“ an einem Tag eine falsche Zeit eingegeben zu haben. Sie bat um Korrektur.

In einem darauffolgenden Personalgespräch erklärte sie, dass die lange Arbeitszeit an einem weiteren Tag auf einen Regenschauer beruhe. Sie sei auf dem Weg vom Innenministerium zu ihrer Dienststelle in einen Regenschauer gekommen, so dass sie sich zu Hause noch habe umziehen müssen. Die Arbeitszeit am dritten Tag begründete sie damit, dass sie das Wachpersonal am Ministerium über eine eingebaute Klimaanlage befragt hatte.

Der Arbeitgeber fragte beim Deutschen Wetterdienst nach und stellte fest, dass zu der Zeit, an dem die Frau in einen Regenschauer geraten sein soll, es gar keinen Regen gegeben hat. Auch das Wachpersonal habe sich an die Befragung der Klägerin nicht erinnern können.

Der Frau wurde daraufhin ordentlich gekündigt.

Zu Recht, befand das LAG. „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen“. Ein Arbeitgeber müsse auf die korrekte Arbeitszeiterfassung vertrauen können. Selbst ein einmaliger Vorfall könne eine Kündigung rechtfertigen.

Eine Abmahnung sei bei solch einem Täuschungsversuch entbehrlich. Die Klägerin habe vorsätzlich einen Arbeitszeitbetrug begangen. Dass sie für einen Tag auf eine irrtümliche Angabe ihrer Arbeitszeit hingewiesen und um Korrektur geben hatte, sei unerheblich. Dies sei erst geschehen, nachdem ihr Vorgesetzter wissen wollte, welche Arbeiten sie denn ausgeführt hatte.

 

 

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