LAG Nürnberg erklärt Kündigung von Sozialpädagoge für unwirksam
Ein evangelischer Arbeitgeber kann sich bei der Kündigung eines Mitarbeiters nicht die im Kündigungsverfahren zu beteiligende Mitarbeitervertretung (MAV) aussuchen. Wurde der Mitarbeiter in einem anderen Betrieb entsendet, ist nicht die dort bestehende MAV für die Kündigung zu beteiligen, sondern nur jene, die bei dem Arbeitgeber besteht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12.11.2025 (AZ: 4 SLa 82/25).
Geklagt hatte ein heute 55-jähriger Mann, der bei der Evangelischen Schulstiftung Bayern (ESSBAY) als Sozialpädagoge tätig ist. Die Schulstiftung ist ein Zusammenschluss verschiedener evangelischer Träger von Schulen, Schülerheimen und Internaten. Laut Arbeitsvertrag sollte der Kläger an einem Internat, eine Anstalt öffentlichen Rechts, auf unbestimmte Dauer eingesetzt werden. Sowohl in der Schulstiftung als auch in dem Internat bestand eine MAV.
Für den Personaleinsatz bei anderen Trägern hatte die Schulstiftung eine Trägervereinbarung geschlossen. Danach sucht das Internat die von der Stiftung eingestellten Mitarbeiter selbst aus und entscheidet, ob jemand gekündigt werden soll. Es auch für die Urlaubsgewährung oder die Beurteilung der Mitarbeitenden verantwortlich. Die Stiftung wiederum ist für alle personalrelevanten Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission, der Landessynode sowie für die Einhaltung des einheitlichen Dienst-, Arbeits- und Tarifrechts zuständig.
Als das Internat mit der Arbeit des Sozialpädagogen unzufrieden war, kündigte der Arbeitgeber dem Mann aus personenbedingten Gründen am 16.02.2022 und erneut am 18.07.2022. Der Arbeitgeber hatte wegen der Kündigung die MAV des Internatsträgers beteiligt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg urteilte, dass beide Kündigungen unwirksam seien. Da der Kläger seinen Dienstvertrag mit der Stiftung geschlossen habe, hätte auch die dortige MAV beteiligt werden müssen.
Die ESSBAY verwies auf ihre jahrelange Praxis, dass die zu beteiligende MAV bei dem eingesetzten Internats- und Schulträger ausreichend sei. Der Träger wähle ja selbst aus, wer eingestellt und entlassen werde. Die MAV der Stiftung sei zudem nur für die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle zuständig und auch nur von diesen gewählt worden.
Das LAG urteilte, dass die Kündigungen das bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet haben. Aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) der Evangelischen Kirche Deutschland ergebe sich, dass in einem Kündigungsverfahren die MAV jene Dienststelle zu beteiligen ist, die den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Dies sei hier die ESSBAY und nicht der Internatsträger. Vor Ausspruch der Kündigung hätte daher die MAV der Stiftung angehört werden müssen. Dieses Unterlassen führe bereits zur Unwirksamkeit der Kündigungen.
Zwar sehe das MVG vor, dass an eine Einrichtung entsandte Beschäftigte auch als Mitarbeiter der dortigen Dienststelle gelten können. Dies gelte jedoch nicht für „das Rechtsverhältnis des Mitarbeitenden zu seinem Vertragsarbeitgeber“. Im Falle einer Kündigung müsse daher die MAV jenes Arbeitgebers beteiligt werden, der den Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten vereinbart hat.
Es liege auch kein ausreichender personenbedingter Grund für eine Kündigung vor, urteilte das LAG. Das kurzzeitig bestehende Arbeitsverhältnis sei zwar erheblich belastet. Die Vorwürfe des Arbeitgebers der mangelnden Teamfähigkeit, der Unkollegialität und der instabilen Persönlichkeit seien aber zu pauschal und ohne „konkrete Anhaltspunkte“ erhoben worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass die Stiftung wegen der Probleme dem Kläger ein Coaching, Supervision oder Kritikgespräche angeboten habe. Eine Abmahnung hätte zudem erst einmal ausgereicht.
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