LAG Köln: Arbeitnehmer kann auf D&O-Versicherung zurückgreifen
Leitende Angestellte haften für die finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen, wenn der Arbeitgeber für sie eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung greift dann nicht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Donnerstag, 24.09.2026, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 8 SLa 603/25). Denn bei Vorliegen einer D&O-Versicherung, die den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung schützt, bestehe kein Anlass, „aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen“, so die Kölner Richter.
Im konkreten Fall ging es um einen leitenden Angestellten, der als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich war. Der Arbeitgeber hatte für den Angestellten eine Directors- and Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll. Die Deckungssumme betrug 150 Millionen US-Dollar.
Die Versicherung war auch nötig. Denn der Angestellte ging Betrügern auf den Leim. Diese hatten dem Mann vorgespiegelt, dass sein Vorgesetzter die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien plane, deren Finanzvorstand er werden solle. Die Betrüger nahmen Kontakt zu dem Angestellten auf und fingierten dabei die dienstliche Rufnummer des Vorgesetzten (sogenanntes Caller ID Spoofing). Anschließend erhielt der Mann weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Angestellte knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro, ohne dass er sich persönlich noch einmal bei seinem Vorgesetzten rückversichert hatte.
Als der Arbeitgeber schließlich den Geldabfluss bemerkte, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Angestellten fristlos und verlangte Schadenersatz in Höhe der getätigten Überweisungen.
Das LAG urteilte am 31.07.2026, dass die Kündigung wegen grob fahrlässigen Verhaltens wirksam sei. Der Arbeitgeber habe auch Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings greifen hier nicht die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Arbeitnehmer danach unter Umständen vor den Folgen beruflicher Fehler geschützt und nur eingeschränkt haftbar. So gilt bei einer leichten Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer nicht haften muss. Bei einer mittleren Fahrlässigkeit kommt eine Teilung der Haftung in Betracht, während bei einer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz mit der vollen Arbeitnehmerhaftung zu rechnen ist.
Im Streitfall gelte eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten aber nicht, so das LAG. Denn die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den leitenden Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eingelegt (AZ: 2 AZR 164/26).
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