Arbeitsgericht Weiden: 8.000,00 € für Persönlichkeitsrechtsverletzung

Arbeitgeber begehen mit dem Anbringen einer Videokamera auf der Damentoilette und dem monatelangen Erstellen von Nacktaufnahmen von Mitarbeiterinnen und Kundinnen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dies hat das Arbeitsgericht Weiden in einem am Mittwoch, 30.09.2026, veröffentlichten Urteil klargestellt und damit einer betroffenen Mitarbeiterin eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € zugesprochen (AZ: 1 Ca 569/25).

Im Streitfall ging es um den Betreiber einer Musikbar. Dieser hatte heimlich auf der Damentoilette eine WLAN-Videokamera installiert und monatelang von Mitarbeiterinnen und Kundinnen Nacktaufnahmen angefertigt. Die Kamera hatte er zwischen der Toilettentrennwand und dem Waschbecken eingerichtet. Filmaufnahmen wurden von unten mit dem Fokus auf den Toilettensitz der Kabine angefertigt. Die Frauen wurden dann beim Ausziehen der Hose und der Unterhose sowie beim „Sich Setzen“ auf den Toilettensitz gefilmt. Der Barbetreiber wollte insbesondere die Genitalien und das Gesäß beobachten.

Die Filme wurden auf dem Kameraspeicher und in der Cloud des Arbeitgebers abgespeichert. Über die WLAN-Verbindung konnte der Mann die Frauen auch „live“ beim Toilettengang beobachten.

Nachdem die Videokamera und schließlich die heimlichen Nacktaufnahmen entdeckt wurden, wurde der Barbetreiber zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Außerdem wurde er verpflichtet, der klagenden Mitarbeiterin als Wiedergutachtung 1.600,00 € zahlen. Den Betrag blieb er bislang schuldig.

Vor dem Arbeitsgericht machte die Klägerin wegen der schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der „eklatanten Missachtung des Datenschutzrechts“ eine weitere Entschädigung geltend.

Der Barbesitzer bestritt, dass die heimlich angefertigten Nacktaufnahmen eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung seien. Denn die Aufnahmen seien ja nicht öffentlich zugänglich gemacht worden.

Das Arbeitsgericht urteilte am 16.04.2026, dass der Klägerin wegen der erlittenen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € zusteht. Die über Monate angefertigten Nacktaufnahmen stellten einen besonders schweren Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin dar. Ziel sei die „eigene sexuelle Erregung“ gewesen.

Die Höhe der Geldentschädigung diene nicht nur der Genugtuung des Opfers, sondern trage auch der Prävention und der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Rechnung. Dass die Klägerin wegen der Aufnahmen keine konkreten psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei hier unerheblich.

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