BAG: Arbeitgeber braucht Verlässlichkeit bei Elternzeit
Arbeitnehmer müssen sich an der mit ihrem Arbeitgeber vereinbarten Elternzeit grundsätzlich halten und können diese allein wegen der Trennung von der Kindesmutter nicht vorzeitig beenden. Nur wenn der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung zustimmt oder das zu betreuende Kind während der Elternzeit stirbt, endet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt in einem am Dienstag, 06.10.2026, verkündeten Urteil fest (AZ: 9 AZR 11/26).
Der Kläger ist als Lkw-Wagenwäscher in einem Logistikunternehmen in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Als er und seine Partnerin Eltern wurden, wollte er sich für das gemeinsame Kind Zeit nehmen. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 eine Elternzeit. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.
Doch dann endete das Familienglück. Das Paar trennte sich während der Elternzeit und der Kläger zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.
Der Beschäftigte wollte daraufhin die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Elternzeit vorzeitig beenden. Er lebe ja nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Außerdem machte er eine besondere Härte geltend, da er in der Elternzeit kein Elterngeld erhalte.
Der Arbeitgeber lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ab und verwies darauf, dass er zwischenzeitlich eine Ersatzkraft eingestellt hat.
Das BAG wies den Kläger ebenfalls ab. „Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden“, so die obersten Arbeitsrichter. Dies schütze den Arbeitgeber, der sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung vorbereiten muss.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich oder wenn das zu betreuende Kind während der Elternzeit stirbt. Sterbe das Kind, sehe das Gesetz das Ende der Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes vor.
Führe der Arbeitnehmer besondere Härtegründe an, wie eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, könne der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen aus „dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen“. Im Streitfall habe der Kläger zwar angegeben, kein Elterngeld zu erhalten. Dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, habe er nicht dargelegt.
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