Besonders häufig falsches Parken kann zum Verlust des Führerscheins führen. Denn nicht nur eine hohe Punktzahl im Flensburger Verkehrszentralregister, sondern auch hartnäckige Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können auf eine mangelnde Fahreignung hinweisen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 02.12.2016, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 11 K L 432.16). Da helfe es auch nicht, wenn der Fahrzeughalter die Verkehrsverstöße seiner Frau in die Schuhe schieben will.
Im konkreten Fall ging es um besonders hartnäckiges Falschparken. Zwischen Januar 2014 bis Januar 2016 hatte ein Berliner 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, davon waren 83 „Knöllchen“ wegen Falschparkens.
Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungswidrigkeiten verlangte daraufhin von dem Fahrzeughalter die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung. Als dies der Autofahrer nicht vorlegte, wurde mit sofortiger Wirkung der Führerschein eingezogen.
Im gerichtlichen Eilverfahren wollte sich der Fahrzeughalter gegen die Behördenentscheidung wehren. Er habe doch gar nicht so viele Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister gesammelt. Außerdem sei seine Frau die hartnäckige Falschparkerin gewesen.
In seinem Beschluss vom 23.10.2016 bestätigte das Verwaltungsgericht jedoch die sofortige Einziehung der Fahrerlaubnis. Der Führerschein könne nicht nur bei einer hohen Flensburger Punktzahl, sondern auch „aus anderen Gründen“ eingezogen werden, wenn sich der Halter als „ungeeignet“ erwiesen habe.
Dazu gehörten auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs. Dies sei dann relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte, so das Gericht.
Dass angeblich seine Frau die Falschparkerin sei, müsse er sich als Fahrzeughalter zurechnen lassen. Denn er sei verpflichtet, etwas gegen Verkehrsverstöße von Personen zu unternehmen, die sein Fahrzeug benutzen. Da er dies nicht getan habe, sei bei ihm von einem „charakterlichen Mangel“ auszugehen, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise.
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