Arbeitnehmer müssen ihre eigene Krankheit unverzüglich melden. Tun sie dies auch nach einer Abmahnung nicht, ist eine Kündigung rechtmäßig, heißt es in einem am Mittwoch, 17.08.2011, bekanntgegebenen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt am Main (AZ: 20 Ca 7651/09).

Der heute 37-jährige Kläger arbeitete bei einem Dienstleistungsunternehmen, das die Innenreinigung von Flugzeugen am Frankfurter Flughafen betreibt. Meist wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule war er bereits 2003 wiederholt krank. Der Arbeitgeber bat ihn daher schriftlich, Krankheitstage unverzüglich, möglichst noch vor Dienstbeginn anzuzeigen, damit die Personalabteilung entsprechend reagieren kann. Trotzdem meldete sich der Arbeitnehmer wiederholt verspätet krank und kassierte dafür vier Abmahnungen. Nach einem weiteren Vorfall im September 2009 hatte das Unternehmen schließlich genug und kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Nicht die fristlose, wohl aber die ordentliche Kündigung ist wirksam, urteilte nun das LAG. Arbeitnehmer seien gesetzlich verpflichtet, eine Krankheit unverzüglich anzuzeigen. Dies sei unabhängig von der Pflicht, gegebenenfalls auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzureichen.

Gerade für die Innenreinigung von Flugzeugen stehe stets nur ein enges Zeitfenster zur Verfügung, so das LAG in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 weiter. Daher müsse sich der Arbeitgeber darauf verlassen können, dass das eingeteilte Personal auch zur vorgegebenen Zeit erscheint.

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