LAG Mainz: Vorwurf des Kontrollverlusts über Daten reicht nicht aus

Eine Arbeitnehmerin kann wegen einer verspäteten Auskunft über ihre beim Arbeitgeber gespeicherten Daten regelmäßig keinen Schadenersatz verlangen. Ein pauschal geltend gemachter „Kontrollverlust“ über die Daten reicht nicht aus, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 08.02.2024 (AZ: 5 Sa 154/23).

Geklagt hatte eine heute 59-jährige Frau, die mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist und seit November 2002 in einem Callcenter arbeitet. Mit der Arbeitgeberin lieferte sie sich aus unterschiedlichen Gründen gerichtliche Auseinandersetzungen, unter anderem wegen zweier Abmahnungen wegen „Störung des Betriebsfriedens“ und der Datenschutzverletzung bei besonders schützenswerten Daten. Im Rahmen eines Vergleichs wurden die Abmahnungen wieder aus der Personalakte entfernt.

Im Zuge des Streits um die Abmahnungen verlangte die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin umfassende Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Sie forderte zudem eine Kopie der Daten. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibe vor, dass die Datenauskunft innerhalb eines Monats erfolgen muss.

Dem kam die Arbeitgeberin erst nach sechs Wochen nach, eine Datenkopie lehnte sie zunächst ab.

Die Klägerin verlangte wegen der verspäteten Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten und der fehlenden Datenkopie Schadenersatz in Höhe von 3.000,00 €. Sie habe dadurch einen „Kontrollverlust“ über ihre Daten erlitten. Hinsichtlich des erlittenen Schadens müsse die Gesamtsituation des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden. Dort sei sie benachteiligt und gemobbt worden und habe auch nach über 20 Jahren nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Die verspätete Datenauskunft sei nun ein „weiterer Baustein“, der sie in ihrer Ehre und ihre Persönlichkeit verletze.

Aufgrund der psychischen Belastung sei arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Die Arbeitgeberin bestritt einen Schaden durch die verspätete Datenauskunft. Die Daten der Klägerin seien nicht „außer Kontrolle“ geraten, sondern rechtmäßig im Unternehmen verarbeitet worden.

Das LAG wies die Schadenersatzklage ab. Zwar müssten Arbeitgeber nach der DSGVO innerhalb eines Monats Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geben. Für einen Schadenersatz brauche es aber einen erlittenen Schaden.

Dies habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 04.05.2023 bestätigt (AZ: C-300/21). Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schaden „eine gewisse Erheblichkeit“ erreicht. Ein Schaden müsse aber dennoch vorliegen.

Allein der pauschale Hinweis der Klägerin auf einen Kontrollverlust reiche damit nicht aus, urteilte das LAG. Sie habe nicht dargelegt, worin dieser bestanden habe. Ein Zusammenhang zwischen der verspäteten Datenauskunft und den Mobbingvorwürfen sei ebenfalls nicht klar. Die zu späte Übermittlung der Daten habe auch nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin geführt. Diese sei vielmehr vor dem Antrag auf Auskunft eingetreten.

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