Arbeitsgericht Siegburg: Nichteinstellung ist keine Diskriminierung

Widerruft ein kommunaler Arbeitgeber die Einstellungszusage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, liegt darin keine Diskriminierung wegen der Behinderung vor. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg in einem aktuell bekanntgegebenen Urteil vom 20.03.2024 entschieden (AZ: 3 Ca 1654/23).

Im konkreten Fall hatte sich ein an Diabetes erkrankter, schwerbehinderter Bewerber auf eine von einer Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle zum Straßenwärter beworben. Die Arbeitgeberin sagte dem Mann die Einstellung zu, machte dies aber noch von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig.

Der Arzt hielt den Bewerber wegen seiner Diabetes-Erkrankung für gesundheitlich nicht geeignet. Daraufhin widerrief die Kommune die Einstellungszusage.

Der schwerbehinderte Bewerber fühlte sich daraufhin wegen seiner Behinderung diskriminiert und forderte eine Entschädigung.

Doch darauf hat er keinen Anspruch, urteilte das Arbeitsgericht. Der Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe den Kläger sogar einstellen wollen und ihm eine Einstellungszusage gegeben. Diese habe die Kommune aber von einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung abhängig gemacht. Dass der Arzt den Kläger als nicht gesundheitlich geeignet eingestuft hat, stelle keine Diskriminierung wegen der Behinderung dar.

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