LAG Mainz: Arbeitnehmer muss sich gegen Versetzung wehren können

Arbeitnehmer müssen sich auch nach längerer Arbeitsunfähigkeit gegen eine vom Arbeitgeber angeordnete Versetzung wehren können. Arbeitgeber dürfen nicht darauf vertrauen, dass der erkrankte Mitarbeiter wegen seiner Untätigkeit mit der Versetzung einverstanden ist, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag, 19.04.2024, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 Sa 118/23). Allerdings sei der Arbeitgeber
grundsätzlich zu einer Versetzung berechtigt, wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht festgelegt sei und die Versetzung betrieblichen Zwecken diene, betonten die Mainzer Richter.

Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 15.09.2011 als Sozialversicherungsfachangestellter beschäftigt. Der Arbeitgeber unterhält als Landesverband eines Sozialverbandes in Rheinland-Pfalz 27 Kreisverbände und bietet Rechtsberatungen für Versicherte an. In den Jahren 2014 und 2017 wurde der Kläger von seinem ursprünglichen Einsatzort wegen Störung des Betriebsfriedens zu unterschiedlichen Kreisverbandsgeschäftsstellen versetzt.

Seit dem 22.02.2021 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2021 versetzte der Arbeitgeber den Mann mit Zustimmung des Betriebsrats erneut, diesmal in die Landesverbandsgeschäftsstelle. Nach über einem Jahr wollte sich der immer noch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer gegen seine Versetzung wehren und forderte den Arbeitgeber auf, die Gründe hierfür zu erläutern.

Dieser wies den Kläger ab. Nach so langer Untätigkeit habe der Kläger, sein Recht, sich auf die vermeintliche Unwirksamkeit der Versetzung zu berufen, verwirkt. Der frühere Arbeitsplatz des Klägers sei nun mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt worden.

Im Klageverfahren machte der Arbeitgeber geltend, dass die Versetzung auch begründet sei. Sobald sich der Kläger am jeweiligen Arbeitsplatz eingearbeitet habe, sei es zu erheblichen Konflikten zwischen ihm und Mitarbeiterinnen sowie den Vorgesetzen gekommen. Dass der Kläger schließlich in die Landesgeschäftsstelle versetzt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass in anderen Kreisverbänden keine freien Stellen zur Verfügung gestanden hätten oder Kreisverbände die Beschäftigung des Klägers wegen der befürchteten Störung des Betriebsfriedens abgelehnt hätten.

LAG entscheidet zu Gunsten des Arbeitgebers

Das LAG entschied in seinem Urteil vom 06.10.2023, dass der Arbeitgeber aufgrund der langen krankheitsbedingten Untätigkeit des Klägers nicht darauf habe vertrauen können, dass dieser mit der im Streit stehenden Versetzung einverstanden sei. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger auf Wunsch des Arbeitgebers seinen früheren Arbeitsplatz geräumt und den Schlüssel abgegeben habe, könne nicht geschlossen werden, dass er auch mit der Versetzung einverstanden gewesen sei. Das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit seiner Versetzung zu berufen, sei daher nicht verwirkt.

Die Versetzung sei jedoch rechtmäßig gewesen, so das LAG. Im Arbeitsvertrag des Klägers sei kein Arbeitsort festgelegt worden, so dass der Arbeitgeber dem Kläger „nach billigem Ermessen“ einen anderen Arbeitsort zuweisen könne. Hier habe der Arbeitgeber die Versetzung damit begründet, dass es bei jedem Arbeitsplatzwechsel zu erheblichen Konflikten mit den dort tätigen Mitarbeitern und Vorgesetzten gekommen sei. Mitarbeiter hätten erklärt, sie könnten mit dem Kläger nicht zusammenarbeiten. Es sei daher sachlich begründet, wenn der Arbeitgeber den Kläger erneut versetze, um weitere Störungen des Betriebsfriedens zu vermeiden.

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