Zum Auftakt ins Wochenende eine kleine Aufheiterung aus dem Fundus lustiger Rechtsstreitigkeiten:

Im Jahre 1999 zog eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines allzu freizügigen Gartenzwerges vor das Amtsgericht Essen-Borbeck (AZ: 19 II 35/99 WEG).

Die Nachbarn beantragten die Entfernung des obszönen Zwergs, da sie sich durch dessen Form und Gestaltung belästigt fühlten. Der verklagte Wohnungseigentümer hatte einen 50 cm großen Gartenzwerg auf das Dach seiner Garage platziert, welcher in einer exhibitionistischer Pose seinen Mantel beidseitig öffnet.

Dadurch seien nach Beschreibung der Nachbarn “männliche Genitalien in nicht erigierendem Zustand” sichtbar.

Da der Beklagte den Zwerg unrechtmäßig, das heißt ohne Zustimmung der Miteigentümer auf der Garage postiert hatte, musste der Zwerg weichen. Der Gartenzwerg stelle eine nicht unwesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes des Hauses dar, so das Amtsgericht. Ob der Zwerg alleine aufgrund der exhibitionistischen Ausdrucksweise zu entfernen gewesen wäre, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

Einen weiteren kuriosen Rechtsfall finden Sie hier: der eingeschlafene Rechtsanwalt.