Wohnen Hartz-IV-Empfänger in einer schlecht isolierten Unterkunft, müssen sie daraus resultierende besonders hohe Heizkosten unter Umständen teilweise aus eigener Tasche bezahlen. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen vom 14.05.2012 hervor (AZ: L 19 AS 2007/11).

Im entschiedenen Rechtsstreit lebte die Klägerin, eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Raum Gelsenkirchen, in einer 48 Quadratmeter großen unterkellerten Wohnung. Die Außenwände des um das Jahr 1900 gebauten Hauses waren nicht gedämmt, die Fenster nur teilweise isolierverglast und die Gasheizung über 20 Jahre alt. Folge waren besonders hohe Heizkosten.

Die Arbeitslose verlangte, dass ihr zuständiges Jobcenter die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 127,00 € voll übernimmt. Die unzureichenden baulichen Gegebenheiten machten es ihr unmöglich, die Heizkosten weiter zu senken. Außerdem sei sie mietvertraglich dazu verpflichtet, die Wohnung auf eine Temperatur von 21 Grad zu heizen.

Das LSG entschied, dass das Jobcenter der Klägerin nur 67,50 € monatlich als Heizkostenvorauszahlung gewähren muss. Die Behörde müsse nur „angemessene“ Heizkosten voll übernehmen. Zwar würden Arbeitslose häufig in Unterkünften wohnen, die unterdurchschnittlich schlecht isoliert sind und daher höhere Energiekosten zur Folge haben. Liegen die Heizkosten aber deutlich über den durchschnittlichen Verbrauch, müsse der Hartz-IV-Bezieher Maßnahmen zur Energieeinsparung treffen.

Um einen entsprechenden Grenzwert festzulegen, müsse der „Kommunale Heizspiegel“ herangezogen werden. Stehe dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Verfügung, sei der „Bundesweite Heizspiegel“ maßgeblich. Dieser beinhalte zwar nur die durchschnittlichen Heizwerte einzelner Hauskategorien des Vorjahres, so dass aktuelle Energiepreisschwankungen oder klimatische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden. Ergebe sich im Vergleich mit dem bundesweiten Heizspiegel, dass der individuelle Heizkostenverbrauch „extrem hoch“ ist, müsse aber von einem unangemessenen Verbrauchsverhalten ausgegangen werden.

Dies sei bei der Klägerin trotz der geltend gemachten baulichen Mängel der Fall.

Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (AZ: B 14 AS 60/12 R).

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