Die gesetzlichen Krankenkassen müssen kein Fahrrad mit Hilfsmotor bezahlen. Auch wenn der Arzt das sogenannte E-Bike für eine gute Sache hält, bleibt es ein privates Vergnügen, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg (AZ: S 61 KR 204/11).

Die heute 53-jährige Klägerin leidet an Arthrose in ihren Kniegelenken; rechts wurde bereits eine Knieprothese eingesetzt. Mehr als 500 Meter zu gehen bereitet ihr starke Schmerzen, und auch normales Radfahren wird ab zwei Kilometern beschwerlich. Um trotzdem mobil zu bleiben und ausreichend Bewegung zu sichern, empfahl ihr Orthopäde ein Fahrrad mit Hilfsmotor.

Die Krankenkasse wollte dies freilich nicht bezahlen. Das E-Bike sei längst ein Alltagsgegenstand geworden und daher kein Hilfsmittel, für das die gesetzliche Krankenversicherung aufkommen müsse.

Dem folgte nun das SG. E-Bikes würden nicht für kranke und behinderte Menschen hergestellt. Sie seien im Fahrradhandel von jedem zu kaufen und inzwischen weit verbreitet. Auch junge und gesunde Menschen führen damit zur Arbeit, um Staus und hohen Benzinpreisen zu entgehen. „Sie sind daher als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu qualifizieren und unterfallen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung“, heißt es in dem am 01.06.2012 verkündeten Oldenburger Urteil.

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