Konflikte unter Mitarbeitern stehen nahezu in jedem Unternehmen auf der Tagesordnung. Werden sie nicht beigelegt, leidet darunter das Arbeitsklima – insbesondere aber die betroffenen Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 84 ff. BetrVG Regelungen zum betrieblichen Beschwerdeverfahren vor:

Beschwerderecht nach § 84 BetrVG

§ 84 Abs. 1 BetrVG gibt den Arbeitnehmern das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn diese sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Sie können dabei ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

Die Arbeitnehmer können für sich entscheiden, ob sie ihre Beschwerde bei den zuständigen Stellen (in der Regel bei Vorgesetzten) des Betriebs oder nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat einlegen.

Beschwerde gegenüber dem Betriebrat

Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Hält der Betriebsrat sie für unberechtigt, hat er dies dem Arbeitnehmer mit einer Begründung mitzuteilen. Berechtigte Beschwerden leitet der Betriebsrat an den Arbeitgeber weiter mit der Aufforderung, der Beschwerde nachzugehen und abzuhelfen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über die Erledigung der Beschwerde zu verhandeln.

Sind sich Betriebsrat und Arbeitgeber uneins über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen. Sie entscheidet über die Berechtigung der Beschwerde. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch (Gehaltsanspruch, Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, Urlaubsanspruch usw.) ist. In einem solchen Fall können die Arbeitnehmer ihren Anspruch beim Arbeitsgericht mit einer Klage geltend machen.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Arbeitnehmer ihr Recht auf Beschwerde nicht kennen und deshalb gar nicht wahrnehmen. Es ist die Aufgabe des Betriebsrats, die Kollegen hierüber aufzuklären und sie dazu zu ermutigen, in Konfliktfällen von ihrem Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch zu machen.

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