© FM2 - Fotolia.comWährend eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer Interesse an einer vorläufigen Beurteilung seiner Leistungen und seines Verhaltens haben.

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis

Gesetzlich ist der Anspruch auf Erhalt eines Zwischenzeugnisses nicht geregelt. Ein Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verlangen, wenn er einen triftigen Grund hat.

Die Rechtsprechung hat folgende Gründe anerkannt: Bewerbung/Abkehrwille, feststehendes Vertragsende nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Versetzung, Vorgesetztenwechsel, wesentliche Änderung im Aufgabengebiet oder bei der Arbeitszeit, Betriebsübergang, Elternzeit, bedeutsame Fortbildung, Beförderung, Insolvenz, beabsichtigte Aufnahme eines zweiten Arbeitsverhältnisses, Freistellung als Betriebsrat.

Allein der Wunsch nach einer Zwischenbeurteilung genügt nicht.

Pflicht zur Wahrheit und Wohlwollen

Ein Zwischenzeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung des bisherigen Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind. Negative Beurteilungen sind nur dann zulässig, wenn sie für eine wesentliche Dauer der Beschäftigung bedeutsam waren. Versteckte Bewertungen (sog. „Geheimcodes“) sind verboten.

Wie ist ein Zwischenzeugnis aufgebaut?

Ein korrektes Zwischenzeugnis enthält folgende Bestandteile:

Überschrift „Zwischenzeugnis“, Einleitungssatz (Personalien und Dauer des Arbeitsverhältnisses), Aufgabenbeschreibung, Beurteilung der Leistung und des Verhaltens, Grund für Ausstellung des Zwischenzeugnisses, Dankes- und Zukunftswünsche, Datum, Unterschrift.

Welche Formalien muss der Arbeitgeber beachten?

Der Arbeitgeber hat das Zeugnis maschinengeschrieben in deutscher Sprache in der Gegenwartsform (Präsens) und in üblicher Schriftgröße auf dem Briefpapier des Unternehmens auszustellen. Es darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen, Rechtschreib- oder Grammatikfehler enthalten. Der Arbeitgeber darf das Zeugnis weder lochen noch heften und nur insoweit falten, dass auf einer Kopie keine Knickspuren erkennbar sind.

Auf was sollte der Arbeitnehmer in jedem Fall achten?

Der Arbeitnehmer sollte das Zeugnis daraufhin durchsehen, ob seine Personalien stimmen. Ist die Tätigkeitsbeschreibung korrekt? Hat der Arbeitgeber alles wesentlichen Aufgaben des Arbeitnehmers genannt? Enthält das Zeugnis mehrere einzelne Formulierungen zur Leistung des Arbeitsnehmers?

Anspruch auf Zeugnisberichtigung

Ist das Zeugnis formal oder inhaltlich nicht in Ordnung, dann kann der Arbeitnehmer ein berichtigtes Zwischenzeugnis verlangen. Für diesen Anspruch gibt es Fristen zu beachten (i. d. R. 3 bis 6 Monate).

Deshalb sollte sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall fachkundig beraten und vertreten lassen.

Lehnt der Arbeitgeber eine Korrektur des Zeugnisses ab, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung des Zwischenzeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob der Arbeitgeber ein rechtmäßiges Zwischenzeugnis ausgestellt hat.

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