© runzelkorn - Fotolia.comMüssen Arbeitslose mit zu wenig Arbeitslosengeld rechnen, sollten sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld gleichzeitig noch aufstockende Hartz-IV-Leistungen beantragen. Denn allein mit dem normalen Antrag auf Arbeitslosengeld I werden noch nicht automatisch auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt, wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht, urteilte am Mittwoch, 02.04.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 29/13 R).

Damit scheiterte eine Familie mit drei Kindern aus dem Landkreis Harburg bei Hamburg. Der Vater war ursprünglich auf dem Bau als Eisenflechter beschäftigt. Sein Lohn betrug monatlich zwischen 1.000 und 1.400,00 €. Als das Arbeitsverhältnis endete, beantragte er im Dezember 2008 bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld.

Doch mit dem Arbeitslosengeld-Bescheid kam der Schock, das Geld war viel zu wenig, um die fünfköpfige Familie unterhalten zu können. Die Arbeitsagentur riet dem Vater, aufstockende Hartz-IV-Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Der Mann wollte dies zunächst nicht, stellte dann aber am 09.02.2009 doch einen Antrag.

Die Behörde sollte jedoch die Hilfeleistungen auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung gewähren. Denn mit seinem Arbeitslosengeld-I-Antrag sei ja klar gewesen, dass er arbeitslos sei und finanzielle Unterstützung benötige, so seine Begründung. Das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II stünden in einem „inhaltlich engen Zusammenhang“. So würden beide bei Arbeitslosigkeit gewährt und sollten Einkommensverluste ausgleichen.

Ähnlich sei auch vor 2005, also vor der Einführung von Hartz IV, verfahren worden, erklärten die Kläger. So wurde mit einem Arbeitslosengeld-Antrag automatisch auch hilfsweise ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt. Dies müsse jetzt auch gelten.

Doch der 4. Senat des BSG urteilte, dass für den Erhalt von Hartz-IV-Leistungen ein eigener Antrag gestellt werden müsse. Erst ab Antragstellung könnten nach dem Gesetz Hilfeleistungen gezahlt werden. Bei den Klägern bestehe der Anspruch daher erst ab dem 09.02.2009. Mit dem vorherigen Arbeitslosengeld-I-Antrag Vaters, sei nur das Arbeitslosengeld verlangt worden.

Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengeldes I vollständig ablehnt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, betonte das BSG. Denn das Arbeitslosengeld I sei ja gewährt worden, wenn auch in geringer Höhe. Aufstockende Hartz-IV-Leistungen seien daher erst ab dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung möglich.

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