shockfactor.deArbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte nicht zum Personalgespräch herbeizitieren. Ist ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit mehrfach zu angeordneten Personalgesprächen mit seinem Chef nicht erschienen, darf ihm deshalb nicht gekündigt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Donnerstag, 14.01.2016, veröffentlichten Urteil (AZ: 7 Sa 592/14).

Im konkreten Fall war eine Beschäftigte nach einem abgelehnten Urlaubsantrag vom 20.03.2013 bis 30.06.2013 krankgeschrieben. Während ihrer Arbeitsunfähigkeit ordnete der Arbeitgeber mehrere Personalgespräche mit der Frau an, zuletzt am 10.05.2013. Über den Inhalt des geplanten Gesprächs machte das Unternehmen keine Angaben.

Schriftlich wies der Arbeitgeber die Beschäftigte darauf hin, dass „Sie vielleicht arbeitsunfähig erkrankt sein mögen, aber doch sehr wohl in der Lage sind, mit uns als Arbeitgeber zu sprechen“, so der Vorgesetzte. Es werde von ihr ja keine Arbeitsleistung verlangt, sondern lediglich ihre Teilnahme an einem Gespräch . Dazu sei sie arbeitsrechtlich verpflichtet.

Die Frau dachte jedoch nicht daran, an den Personalgesprächen während ihrer Erkrankung teilzunehmen.

Der Arbeitgeber sprach deshalb mehrere Abmahnungen aus, am 14.05.2013 kündigte er als Konsequenz schließlich das Arbeitsverhältnis.

Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Vor Gericht argumentierte der Arbeitgeber, dass die Klägerin schließlich in ihrem Arbeitsverhältnis „Nebenpflichten“ habe, denen sie nachkommen müsse. Dazu gehöre auch die Teilnahme an angeordneten Personalgesprächen.

In seinem Urteil vom 01.09.2015 gab das LAG jedoch der Frau recht. Arbeitgeber dürften im Rahmen ihres Weisungsrechts den Arbeitnehmern zwar Aufgaben zuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung grundsätzlich verbindlich festlegen. Dies umfasse auch die Anordnung zur Teilnahme an Personalgesprächen.

Dies gelte jedoch nicht, für erkrankte Arbeitnehmer. Für arbeitsunfähige Arbeitnehmer bestehe generell keine Verpflichtung, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Weisungen hinsichtlich der Arbeitsleistung kämen nicht Betracht, „da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist“, heißt es in dem Urteil. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beschäftigte trotz ihrer Erkrankung in der Lage gewesen wäre, an dem Gespräch teilzunehmen.

Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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