recht_streitDie Lufthansa muss einer wegen ihrer Körpergröße abgelehnten Stellenbewerberin für eine Pilotenausbildung eine Entschädigung in Höhe von 14.175,00 € zahlen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 18.02.2016, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt geschlossenen Vergleich hervor (AZ: 8 AZR 638/14). Die Entschädigungszahlung basiert auf einer Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Pilotenausbildung.

Im konkreten Fall wollte die Klägerin unbedingt Pilotin werden und hatte sich deshalb bei der Lufthansa beworben. Die Lufthansa AG führte das Bewerbungsverfahren durch, die Lufthansa Flight Training GmbH war für den Schulungsvertrag für die erfolgreichen Bewerber zuständig. Tests und alle erforderlichen Qualifikationen hatte die Frau bestanden. Sie scheiterte jedoch an ihrer Körpergröße von nur 1,615 Metern.

Denn damit war sie nach den Vorgaben der Lufthansa um 3,5 Zentimeter zu klein. Die Kranich-Fluglinie hatte mit der Pilotengewerkschaft Cockpit tariflich eine Mindestgröße von 1,65 Meter für Piloten festgelegt. Begründung: Dies diene der Flugsicherheit. Nur so könnten Piloten im Cockpit alle erforderlichen Hebel und Schalter bedienen.

Die abgelehnte Stellenbewerberin wertete dies als unzulässige Geschlechterdiskriminierung. Da 44,3 Prozent aller Frauen, aber nur 2,8 Prozent der Männer kleiner als 1,65 Meter seien, würde die Mindestgröße Frauen indirekt diskriminieren.

Andere Fluglinien hätten zudem ganz andere Mindestgrößen. Die Swiss Air lege die Mindestgröße bei 1,60 Meter, KLM bei nur 1,57 Meter für die Pilotenausbildung fest. Sie forderte daher Schadenersatz in Höhe von 120.000,00 € sowie 15.000,00 € Entschädigung für die erlittene Diskriminierung.

Der 8. BAG-Senat deutete in der Verhandlung an, dass die festgelegte Mindestgröße tatsächlich eine mittelbare Benachteiligung von Frauen darstellen könne. Nur wenn die Lufthansa dann belegt, dass die festgelegte Mindestgröße sachlich gerechtfertigt sei, könne diese erlaubt sein.

Die Erfurter Richter schlossen in der Verhandlung zudem nicht aus, dass das Verfahren vom Europäischen Gerichtshof geprüft werden müsse. Denn es sei unklar, inwieweit die Mindestgröße der Lufthansa mit der EU-Diskriminierungsrichtlinie im Einklang stehe.

Um ein Urteil zu vermeiden, schloss die Lufthansa mit der Klägerin einen Vergleich. Danach erhält sie eine Entschädigung in Höhe von 14.175,00 €.

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