TrueffelpixArbeitgeber dürfen Stellen für ein „junges, hoch motiviertes Team“ ausschreiben. Das Wort „jung“ ist in diesem Zusammenhang mehrdeutig und daher nicht automatisch altersdiskriminierend, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem am Samstag, 12.03.2016, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 19 Sa 27/15).

Das beklagte IT-Unternehmen hatte 2014 mit einer Stellenanzeige „die Besten der Besten für den Bereich Softwareentwicklung“ gesucht. Die Arbeit erfolge „in einem jungen, hochmotivierten Team“. Zu den Voraussetzungen gehörten „sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse“.

Beworben hatte sich unter anderem eine 52-jährige Frau russischer Herkunft. Weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte sie auf eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 €. Wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer russischen Herkunft sei sie diskriminiert worden.

Doch wie schon das Arbeitsgericht Karlsruhe wies nun auch das LAG Stuttgart die Klage ab. Zwar sei die Frau objektiv für die Stelle geeignet gewesen, für eine Diskriminierung gebe es aber keine Anzeichen. Die Formulierung „Softwareentwickler (m/w)“ habe zwar nur die männliche Form verwendet, mit dem Zusatz werde aber deutlich, dass sich die Ausschreibung gleichermaßen an Männer und Frauen richte. „Sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse“ seien bei einem international agierenden IT-Unternehmen schlicht „arbeitsnotwendig“.

Auch eine Altersdiskriminierung lag nach Überzeugung der Stuttgarter Richter nicht vor. Ein „junges Team“ könne zwar auf das Alter der Teammitglieder verweisen, ebenso aber auch auf das Alter des Teams. Denn „jung“ bedeute laut Duden sowohl „in jugendlichem Alter“ als auch „noch nicht lange bestehend“.

Da beide Bedeutungen „gleich wahrscheinlich“ seien, sei bei dieser Formulierung nicht automatisch von einer Altersdiskriminierung auszugehen, entschied das LAG. Im konkreten Fall sei es sogar naheliegend, dass die Formulierung „junges Team“ auf das erst kurze Bestehen des Teams verweise. Denn das IT-Unternehmen, das die Anzeige geschaltet hatte, habe gerade mal sechs Jahre bestanden gehabt und habe zudem auf ein „neu entstandenes Geschäftsfeld“ verwiesen. Zudem würden ein Studium, mehrjährige Berufserfahrung und zahlreiche weitere Qualifikationen erwartet, was zeige, dass Bewerberinnen und Bewerber ohnehin nicht mehr ganz jung sein könnten.

Schließlich könne die Formulierung auch als Beschreibung des bestehenden Teams verstanden werden. Eine solche Beschreibung sei zulässig. Wenn das Team überwiegend aus jungen Kräften bestehe, bedeute dies nicht automatisch, dass ältere nicht gewünscht seien. Ältere Bewerberinnen und Bewerber könnten ein in diesem Sinne „junges Team“ zwar als abschreckend, ebenso aber auch als Anreiz und Herausforderung empfinden, heißt es in dem Stuttgarter Urteil vom 15.01.2016.

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