© detailblick - Fotolia.comArbeitnehmer müssen ihre beabsichtigte Elternzeit beim Arbeitgeber schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift anzeigen. Eine E-Mail oder ein Fax entsprechen nicht dem gesetzlich geforderten Schriftformerfordernis, urteilte am Dienstag, 10.05.2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 145/15). Die Elternanzeige ist in einem solchen Fall grundsätzlich unwirksam.

Damit bestätigt das BAG die Entlassung einer Rechtsanwaltsfachangestellten trotz angezeigter Elternzeit. Die aus Hessen stammende Frau hatte nach der Geburt ihrer Tochter ihrem Chef per Fax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre in Elternzeit gehen werde.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 kündigte der Anwalt seiner Mitarbeiterin.

Diese hielt die Kündigung für unwirksam. Für sie gelte wegen der Elternzeit Kündigungsschutz.

Doch das BAG hatte an der Kündigung nichts auszusetzen. Denn die Rechtsanwaltsfachangestellte habe ihre Elternzeit nicht wirksam bei ihren Arbeitgeber angezeigt. Das Gesetz verlange eine „strenge Schriftform“. Danach müsse der Arbeitnehmer seine beabsichtigte Elternzeit schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift anzeigen. Einer Zustimmung des Arbeitgebers brauche es dann nicht.

Werde die Elternzeit jedoch nur per E-Mail oder wie im vorliegenden Fall per Fax dem Arbeitgeber mitgeteilt, sei diese Anzeige grundsätzlich unwirksam. Eine Ausnahme könne nur bei einem widersprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers gelten, beispielsweise, indem er die Elternzeit-Anzeige per Fax oder E-Mail verlangt, dies dann aber später rügt.

Im konkreten Fall lag eine solche Ausnahme nicht vor. Wegen der fehlerhaften Schriftform der Elternzeit-Anzeige galt der besondere Kündigungsschutz nicht, urteilte das BAG. Die Kündigung sei daher wirksam.

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