Justice scaleErklärt ein Rechtsanwalt ein Verfahren irrtümlich unter Verwechslung des Aktenzeichens für erledigt, ist das Verfahren mit diesem Aktenzeichen nicht zwangsläufig beendet. Das Gericht muss bei sichtbaren Zweifeln zurückfragen, urteilte am Donnerstag, 23.02.2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 2/16 R). Danach hat die irrtümliche Erklärung zudem keine Auswirkungen, wenn der Streit bereits in der nachfolgenden Instanz anhängig ist.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Streit um Arbeitslosengeld I beim Sozialgericht Lübeck zwei Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Als der Streit um den früheren Zeitraum bereits beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) anhängig war, erkannte die Bundesagentur die Ansprüche für den späteren Zeitraum an.

Mit einem Schreiben an das Sozialgericht erklärte der Rechtsanwalt der Klägerin den zweiten Streit daher für erledigt. Irrtümlich gab er dabei aber das Aktenzeichen des ersten Verfahrens an. Das Sozialgericht gab die Erklärung daher an das LSG weiter, dies setzte sein Verfahren ab.

Wie nun das BSG entschied, muss das LSG aber doch noch über den Streit entscheiden. Es habe die Erklärung schon deshalb nicht berücksichtigen dürfen, weil sie gegenüber dem Sozialgericht Lübeck abgegeben worden sei. Vor dem LSG habe dies keine Wirkung entfalten können.

Zudem hätte für das Sozialgericht zumindest Anlass für eine Rückfrage bestanden. Denn inhaltlich habe der Rechtsanwalt eindeutig auf das noch dort anhängige Verfahren Bezug genommen. Zudem habe es bei einem Kostenfestsetzungsantrag schon einmal dieselbe Verwechslung gegeben.

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