3D Schalter II - Nett - ArschlochMit dem Tod eines Kindes endet nicht sofort die Elternzeit. Die gesetzliche Regelung, dass erst spätestens drei Wochen nach dem Versterben des Kindes die Elternzeit beendet wird, ist eindeutig, so das Arbeitsgericht Bonn in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 15.12.2016 (AZ.: 3 Ca 1935/16). Wird der in Elternzeit befindliche Elternteil in diesem Zeitraum von seinem Arbeitgeber entlassen, ist danach die Kündigung unwirksam.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit haben, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. In der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin am 14.09.2015 ein Kind geboren und war danach in Elternzeit. Als das Kind nach rund elf Monaten starb, erhielt sie kurz darauf die Kündigung.

Der Arbeitgeber ging davon aus, dass mit dem Tod des Kindes die Elternzeit sofort endet und die Kündigung daher zulässig sei. Denn nach seinem Tod könne das Kind ja nicht mehr im gemeinsamen Haushalt betreut und erzogen werden.

Das Arbeitsgericht bestätigte zwar, dass Elternzeit nur beansprucht werden könne, wenn das Kind mit im gemeinsamen Haushalt lebt und betreut wird. Der Gesetzgeber habe jedoch eine Spezialregelung im Fall des Kindstodes erlassen. Danach endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Da hier die Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist und damit innerhalb der Elternzeit erteilt wurde, sei sie unwirksam.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.

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