Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen gegenseitig hin und her schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem am Donnerstag, 01.09.2011, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: L 5 KR 175/11 B ER). Das gelte selbst dann, „wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte“.

Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen – vom Umbau des Autos über Hilfen am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen. Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den Betroffenen kaum zu überschauen.

Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die Krankenkasse weiter. Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.

Wie nun das LSG betonte, muss die Krankenkasse trotzdem die Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. „Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen“ greife das gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen. Daher habe in der Vorinstanz das Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die Krankenkasse treffen dürfen. Ob die Krankenkasse sich das Geld dann vom Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das LSG in seinem Beschluss vom 16.08.2011 nicht zu entscheiden.

Ähnlich hatte am 11.05.2011 auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu einem Antrag auf ein „persönliches Budget“ für behinderte Menschen entschieden (AZ: B 5 R 54/10 R). Der Vorwurf des Missbrauchs stand in dem Kasseler Fall allerdings nicht im Raum.

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