Erteilen öffentliche Arbeitgeber wegen einer offenen Stelle der Arbeitsagentur keinen Vermittlungsauftrag, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung dar. Um den Vorwurf der Diskriminierung zu entkräften, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber eine ausgeschriebene Stelle nur auf dem Jobportal der Arbeitsagentur eingestellt hat, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12.03.2026 (AZ: 4 SLa 332/24).
Im Streitfall hatte sich der Kläger bei einer Gemeinde in Ostsachsen auf eine im Januar 2024 zu besetzende Stelle zum Klimaschutzmanager beworben. Die Gemeinde hatte die Stelle im Oktober 2022 bereits schon einmal ausgeschrieben und der Bundesagentur für Arbeit (BA) hierfür einen Vermittlungsauftrag erteilt, so dass auch schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber leichter vermittelt werden können.
In seiner Bewerbung gab der Kläger an, dass wegen seiner Behinderung mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurdet. Nachdem er an einem Vorstellungsgespräch in der Gemeinde teilgenommen hatte, erhielt er eine Absage.
Der öffentliche Arbeitgeber begründete diese unter anderem damit, dass es sich um eine Vollzeitstelle handele, der Kläger jedoch nur in Teilzeit arbeiten wolle.
Der abgewiesene Bewerber fühlte sich wegen seiner Behinderung diskriminiert. Er verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von mindestens 4.910,00 €. Der Arbeitgeber habe der BA keinen Vermittlungsauftrag für die Stelle erteilt. Dies stelle ein Indiz für Diskriminierung wegen der Behinderung dar. Zudem wäre er auch bereit gewesen, länger als seine gewünschten 20 Stunden zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht Bautzen urteilte, dass der Kläger wegen seiner Behinderung diskriminiert wurde. Der unterlassene Vermittlungsauftrag stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Jedoch habe der Kläger nur eine Halbtagsstelle gewünscht, so dass er nur 1.742,00 € als Entschädigung verlangen könne.
Dies bestätigte auch das LAG. Nach den geltenden Bestimmungen gehöre es zu den Pflichten eines öffentlichen Arbeitgebers, frei werdende oder neu zu besetzende Stellen der Arbeitsagentur zu melden und der Behörde einen Vermittlungsauftrag zu erteilen – sofern die Stelle nicht intern besetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) begründe der Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Vorschrift regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. „Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein“, so das LAG mit Verweis auf ein BAG-Urteil vom 25.11.2021 (AZ: 8 AZR 313/20).
Die Gemeinde sei ihrer Pflicht zur Erteilung eines Vermittlungsauftrags nicht nachgekommen. Zwar habe sie in der Stellenausschreibung von 2022 einen Vermittlungsauftrag erteilt, nicht aber in der Stellenausschreibung im Jahr 2024. Es reiche nicht aus, dass der Arbeitgeber die Stelle auch im Jobportal der Arbeitsagentur hat eintragen lassen. Denn damit werde – anders als bei einem Vermittlungsauftrag – nicht von der Arbeitsagentur gezielt nach schwerbehinderten Bewerbern gesucht.
Keinen Erfolg hatte der Kläger hinsichtlich einer geforderten höheren Entschädigung. Da er nur eine Teilzeitstelle haben wollte, könne er auch nur eine entsprechend gekürzte Entschädigung verlangen.
Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
🔎 Noch mehr Wissen rund um innerbetriebliche Wirtschaftsmediation und Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM)?
In meiner Masterarbeit zeige ich auf, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und Wirtschaftsmediation erfolgreich kombiniert werden können, um Konfliktmanagement und Gesundheitsförderung in Unternehmen zu verbinden.





Neueste Kommentare