Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter nicht verlangen, dass einzelne gezahlte Hilfeleistungen zu ihren Gunsten aufgerundet werden. Selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften eine Rundung vorsehen, besteht bei Bagatellbeträgen von 20 Cent kein Rechtsschutzbedürfnis, urteilte am Donnerstag, 12.07.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 35/12 R).

Damit kann eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Unstrut-Hainich-Kreis in Thüringen keine Zahlung von weiteren 20 Cent von ihrem Jobcenter beanspruchen. Die Frau hatte neben ihrer Regelleistung noch einen Mehrbedarf für werdende Mütter erhalten, insgesamt monatlich 376,50 €. Außerdem zahlte das Jobcenter die Unterkunftskosten in Höhe von 248,30 €.

Die Behörde überwies der Frau letztlich den Gesamtbetrag von monatlich 624,80 €. Die Hartz-IV-Bezieherin verlangte jedoch 20 Cent mehr und verwies dabei auf die bis Ende 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Danach sollten die Regelleistung und der Mehrbedarf sowie die Unterkunftskosten einzeln auf- oder abgerundet werden. In veränderter Form besteht das Rundungsproblem auch heute.

Im Streitfall hätten die Regelleistung und der Mehrbedarf auf 377,00 € aufgerundet und die Unterkunftskosten auf 248,00 € abgerundet werden müssen, forderte die Klägerin. Es verbleibe damit eine Rundungsdifferenz in Höhe von 20 Cent, für die das Jobcenter einstehen müsse.

Die Behörde hielt dies für unzulässig. Der Betrag sei so klein, dass die Klägerin gar kein Rechtsschutzbedürfnis habe, um das Geld vor Gericht erstreiten zu können. Der mögliche Anspruch auf den Bagatellbetrag stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten für das Gerichtsverfahren. Ein „vernünftig und rational handelnder Beteiligter“ würde solch ein Kostenrisiko nicht eingehen. „Die Klägerin hat die ihr zustehende Leistung zudem auch in tatsächlicher Höhe bekommen“, sagte Jobcenter-Leiter Jörn Michels. Es gehe hier nur um die Rundungsdifferenzen.

Dem folgte nun auch der 14. Senat des BSG. Die Klage sei nicht zulässig gewesen, da die Frau kein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Bagatellbetrages in Höhe von 20 Cent habe, zumal das Jobcenter die Hilfeleistung selbst nicht in unzulässigerweise gekürzt habe.

Mit der seit 2011 geltenden Hartz-IV-Reform hat der Gesetzgeber zwar die Rundungsvorschriften etwas geändert, „aber auch hier gibt es eine Rundungsproblematik“, so Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats. Die Höhe der möglichen Rundungsdifferenzen ist heute aber geringer. Mit dem Kasseler Urteil können Hartz-IV-Bezieher wegen Rundungsbeträgen von nur wenigen Cent nicht vors Gericht ziehen.

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