© Fotowerk - Fotolia.comGesetzliche Krankenkassen müssen homöopathische Arzneimittel nur bei ausreichend belegter medizinischer Wirksamkeit bezahlen. Sie müssen sich an die gleichen Maßstäbe messen lassen, die auch für rezeptfreie schulmedizinische Arzneimittel gelten, urteilte am Mittwoch, 22.10.2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 6 KA 34/13 R und B 6 KA 35//13 R).

Bei homöopathischen Arzneimitteln handelt es sich um Medikamente, bei dem die enthaltenen Wirkstoffe meist extrem verdünnt sind. Kritiker monieren, dass es sich letztlich um Scheinmedikamente handelt, die allenfalls einen Placebo-Effekt haben. Homöopathie-Anhänger verweisen dagegen auf ein langes Erfahrungswissen über die Wirksamkeit.

Wegen der extremen Verdünnung der Arzneimittel sind diese gut bekömmlich und nicht verschreibungspflichtig. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente muss die gesetzliche Krankenkasse aber nur im Ausnahmefall zahlen.

Eine entsprechende Ausnahmeliste, die sogenannte OTC-Liste (over the counter), erstellt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Danach müssen die dort aufgeführten Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Nur dann besteht auch für diese Medikamente eine Kostenerstattungspflicht der Krankenkassen.

Die Biologische Heilmittel Heel GmbH wollte zwei ihrer gegen „verschiedene Schwindelzustände“ und gegen „rheumatische Gelenkbeschwerden“ zugelassenen Arzneimittel auf diese OTC-Liste setzenlassen.

Der GBA lehnte dies ab. Zum einen zielten die Medikamente nicht auf „schwerwiegende Erkrankungen“, zum anderen fehle der Wirksamkeitsnachweis. Vorgelegte Studien hierzu seien fehlerhaft.

Das Unternehmen meinte, dass für homöopathische Arzneimittel nicht der gleiche Wirksamkeitsmaßstab angelegt werden könne, wie für schulmedizinische Arzneimittel. Vielmehr müsse das 100-jährige Erfahrungswissen der Homöopathie berücksichtigt werden.

Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Arzneimittelgesetz die Möglichkeit schaffen wollen, dass beim Inverkehrbringen von Arzneimitteln auch besondere Therapierichtungen wie die Homöopathie berücksichtigt werden sollen. Derzeit gebe es aber kein einziges homöopathisches verordnungsfähiges Arzneimittel, dessen Kosten die Krankenkassen erstatten müsse. Schafften es die im Streitfall angeführten Medikamente trotz der guten Studienlage nicht in die OTC-Liste, werde wohl nie ein homöopathisches Arzneimittel dort aufgenommen.

Vor dem BSG hatte die Biologische Heilmittel Heel GmbH jedoch keinen Erfolg. Der GBA habe zu Recht auf den fehlenden Wirksamkeitsnachweis hingewiesen. Auch wenn der Gesetzgeber besondere Therapieformen wie die Homöopathie mehr berücksichtigen wollte, könne auf „wissenschaftlich fundierte Nachweise nicht verzichtet werden“, so der 6. BSG-Senat. Die Qualität und Wirksamkeit müsse nach den wissenschaftlich anerkannten Standards belegt werden.

Dass es nach diesen Maßstäben Arzneimittel besondere Therapieformen nicht auf die Ausnahmeliste des GBA schaffen, stimme nicht. Zwar sei derzeit kein homöopathisches Medikament dort gelistet, dafür aber ein Mistelpräparat, welches zur Phytotherapie gehöre.

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