Weichen an Diabetes erkrankte Arbeitnehmer nach einer Unterzuckerung und einer damit einhergehenden Bewusstseinsstörung von ihrem regulären Arbeitsweg ab, können sie dennoch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Wegeabweichung nicht Folge einer „eigenverantwortlichen Lösung vom versicherten Weg“ war, urteilte am Dienstag, 25.08.2026, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 6/24 R).

Der Kläger ist Diabetiker und insulinpflichtig. Er war bei der Deutschen Post im niedersächsischen Bad Zwischenahn beschäftigt. Als er sich nach Arbeitsende auf dem Heimweg begab, fuhr er an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbei. Er stieß kurz darauf mit einem Lkw zusammen und erlitt erhebliche Verletzungen, darunter mehrere Brüche und ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Skalpierungsverletzung. Der Notarzt stellte bei dem Mann eine starke Unterzuckerung fest.

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lehnte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als versicherten Wegeunfall ab. Der Kläger habe sich nicht mehr auf dem versicherten Arbeitsweg befunden, sondern auf einem unversicherten Abweg. Denn er sei an der Abzweigung zu seinem Wohnhaus vorbeigefahren.

Die Unterzuckerung und eine damit einhergehende Bewusstseinsstörung, die den Abweg begründet haben soll, habe auch nichts mit der Arbeit zu tun.

Dem folgte noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Die Ursache der Wegeabweichung, die insulinbedingte Unterzuckerung, habe keine betriebliche, sondern eine innere Ursache, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sei.

Doch das BSG gab dem Kläger recht und urteilte, dass ausnahmsweise ein versicherter Wegeunfall vorliege. Normalerweise sei der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unfallversichert, Abwege davon jedoch nicht. Der Kläger habe hier aber gar nicht den Abweg fahren wollen.

Ursache für den längeren Weg sei vielmehr die mit der Unterzuckerung einhergehende Bewusstseinsstörung gewesen. „Die objektiv beobachtbare Wegeabweichung ließ den Versicherungsschutz daher nicht entfallen, obgleich sie den Kläger wieder vom Wohnort wegführte“, so die Kasseler Richter.

Er habe sich damit nicht „eigenverantwortlich“ vom versicherten Weg gelöst. Vielmehr beruhte die Wegeabweichung „auf einem unwillkürlichen Krankheitsgeschehen, dass der Einflussmöglichkeit des Klägers entzogen war und seine Fähigkeit zur Willensbildung ausschaltete“. Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit sei daher nicht „in beherrschbarer Weise gelöst“ worden.

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