bemIn meinem letzten Artikel zur BEM-Serie habe ich mit den externen Beteiligten im BEM-Verfahren befasst.

Heutiges Thema ist die sog. stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX, die auch “Hamburger Modell” genannt wird. Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer meinen, BEM und stufenweise Wiedereingliederung wären identische Regelungsinstrumente. Dies ist ein fataler Irrtum.

Das BEM-Verfahren ist ein ergebnisoffener Suchprozess, an dessen Ende als Maßnahme beispielsweise die stufenweise Wiedereingliederung stehen kann. Ein BEM-Verfahren kann aber auch zu 100 anderen Ergebnissen kommen.

Wenn arbeitsunfähige Beschäftigte ihre bisherige Tätigkeit zumindest stundenweise wieder ausüben können, kommt das Hamburger Modell in Betracht. Der behandelnde Arzt hat hierüber eine aussagekräftige Bescheinigung auszustellen, in der Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten sowie ein Stufenplan angegeben werden.

Der Arbeitnehmer kann so wieder Stück für Stück in das Erwerbsleben integriert werden und erhält während dieser Dauer Krankengeld von der Krankenkasse (oder Übergangsgeld/Verletztengeld).

Die rechtliche Anspruchsgrundlage ergibt sich für schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer aus § 81 Abs. 4 SGB IX; für alle anderen aus § 618 BGB.

Weitere zahlreiche Infos erhalten Sie auf meiner Facebook-Seite zum Betrieblichen Eingliederungsmangement. Über einen Besuch freue ich mich.


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: