figur erleuchtungJobcenter müssen keine Börsenspekulationen finanzieren. Für eine entsprechende selbstständige Tätigkeit steht Arbeitslosen kein Darlehen für das Startkapital zu, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Mittwoch, 15.02.2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: L 7 AS 1494/15).

Der heute 59-jährige Arbeitslose hatte erstmals 2006 ein Darlehen als Startkapital für eine „selbstständige Tätigkeit“ beantragt. Das Geld wollte er für „Day-Trading mit Index-Futures“ einsetzen – sprich Börsenspekulationen mit Termingeschäften. Mit nur zehn Arbeitstagen im Monat könne er dann locker 6.400,00 € pro Monat verdienen, meinte er. Das Risiko sei gering.

Das Jobcenter sah dies ganz anders und beurteilte die angestrebte Tätigkeit als hochspekulativ. Ein Darlehen oder auch eine entsprechende Bürgschaft lehnte es daher mehrfach ab. So blieb zuletzt auch ein Antrag aus 2013 ohne Erfolg.

Dies hat nun das LSG Celle erneut bestätigt. Das beabsichtigte Geschäftsmodell sei mit dem Fördersystem der Grundsicherung für Arbeitslose „grundsätzlich nicht vereinbar“. Dies strebe die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis oder einen regulären selbstständigen Gewerbebetrieb an. Hier wolle der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt aber nicht durch seine Arbeit verdienen, sondern durch die spekulative Umschichtung von Vermögen. Eine „rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung“ sei aber nicht förderfähig, so das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13.12.2016.

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