Wenn Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit polemischem Inhalt verfassen, riskieren sie die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft. Zu dieser Einschätzung ist das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seiner Entscheidung vom 14.02.2017 (AZ: 12 Ta 17/17) gelangt.

Die Parteien schlossen in einem Kündigungsrechtsstreit einen Vergleich, wonach der beklagte Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen hatte. Nachdem der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, setzte das Arbeitsgericht gegen ihn auf Antrag der Klägerin ein Zwangsgeld von 500,00 € und ersatzweise Zwangshaft fest. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde mit der Begründung ein.

Daraufhin erhielt die Klägerin das folgende Zeugnis:

Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L
Zeugnis
Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.”

Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem LAG Köln zur Entscheidung vor. Dieses entschied zugunsten der Klägerin.

In den Entscheidungsgründen führte das LAG aus:

“Zwar ist Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten Zeugnisanspruch regelmäßig nur zu prüfen, ob überhaupt ein Zeugnis erteilt wurde, das den formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Dagegen ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

Ein polemisches, grob unsachliches und ironisch formuliertes Zeugnis, bei dessen Vorlage sich der Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würde, erfüllt aber nicht die Mindestanforderungen an die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein solches “Zeugnis” stellt deshalb schon keine Erfüllung des titulierten Anspruchs dar. Es ist letztlich mit einem “Zeugnis” vergleichbar, das keine Leistungsbeurteilung enthält und daher den Mindestanforderungen nicht genügt.

Im Streitfall liegt ein solches polemisches und ironisches Zeugnis vor. Es besteht lediglich aus diskreditierenden Äußerungen über die Arbeitnehmerin, die ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. So gehört selbstredend kein gerichtliches Aktenzeichen in ein Arbeitszeugnis. Die weiteren Ausführungen, z.B. zu einer “geschlechterbezogenen” Beliebtheit der Arbeitnehmerin, beleidigen diese und gehören offensichtlich ebenso wenig in ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis wie die zahlreichen Orthographiefehler.”

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen…

Für so ein “Zeugnis” sollte der Arbeitgeber aber eigentlich Schmerzensgeld zahlen müssen.

Bildnachweis: © FM2 – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:


Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator intensivieren zu können.

Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilegung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren.

Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in

Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.

Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.

Schauen Sie doch mal hinein.

Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach