Unternehmen dürfen die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter am dienstlichen Computer nicht pauschal überwachen. Keylogger darf der Arbeitgeber nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass ein Arbeitnehmer seinen Computer missbräuchlich nutzt, einsetzen, urteilte am Donnerstag, 27.07.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 2 AZR 681/16).

Es gab damit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers aus Nordrhein-Westfalen statt. Danach darf der Arbeitgeber die Ergebnisse einer unzulässigen Überwachung zur Begründung seiner Kündigung nicht verwenden.

Das Unternehmen hatte im April 2015 seinen Beschäftigten mitgeteilt, künftig werde die Nutzung der Arbeits-Computer „mitgeloggt“. Auf den Rechnern wurde danach eine Keylogger-Software installiert, die alle Tastatureingaben aufzeichnet und regelmäßig ein Bildschirmfoto erstellt.

Der Kläger ließ sich nicht von einer Privatnutzung seines Arbeits-Computers abhalten. Davon erfuhr der Arbeitgeber durch eine Auswertung der Keylogger-Software. Er ging danach von einer Privatnutzung des Computers in erheblichem Umfang aus und kündigte.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Gegenüber seinem Chef räumte er lediglich eine geringe Privatnutzung überwiegend in den Pausen ein. So habe er ein Computerspiel programmiert und E-Mails für die Firma seines Vaters erledigt.

Der Arbeitgeber habe zudem „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinterrücks und ohne seine Einwilligung den Keylogger installiert“. Die daraus gewonnenen Informationen dürften nicht verwertet werden.

Die Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Zur Begründung erklärte das BAG, die Überwachung der Computer greife unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Eine Computer-Überwachung „ins Blaue hinein“ sei daher unzulässig.

Erlaubt sei dies nur im Einzelfall bei konkreten Anhaltspunkten für mögliche Straftaten oder andere schwere Pflichtverletzungen. Einen solchen begründeten Verdacht habe es hier aber nicht gegeben.

Zur Rechtfertigung seiner Kündigung dürfe der Arbeitgeber die Keylogger-Auswertung daher nicht verwenden, urteilte das BAG. Die von dem Arbeitnehmer eingeräumte Privatnutzung des Arbeits-Computers reiche für eine Kündigung aber nicht aus. Der Arbeitgeber habe zudem versäumt, eine Abmahnung auszusprechen.

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