So schnell gibt es eine Abmahnung!

Während der Arbeitszeit ist Fernsehen absolut tabu. Auch wer nur für eine halbe Minute auf seinem Dienstrechner in ein Fußballspiel reinschaut, muss mit einer Abmahnung rechnen, urteilte am 28.08.2017, das Arbeitsgericht Köln (AZ: 20 Ca 7940/16).

Im Streitfall hatte ein Automobilzulieferer einen Mitarbeiter abgemahnt, weil er während seiner Arbeitszeit seinen Dienst-Computer als Fernseher genutzt habe. Eine solche Abmahnung ist sozusagen ein Warnschuss, so dass der Arbeitnehmer bei einem weiteren Verstoß leichter entlassen werden kann.

Um das zu verhindern, verlangte der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.

Zur Begründung verwies es auf die Aussage von zwei Zeugen, diese hätten bestätigt, dass „der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat“.

Den Kieler Richtern reichte dies aus, um eine Abmahnung zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen allerdings noch Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

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