Arbeitgeber dürfen von der Arbeit freigestellte Beschäftigte nicht einfach von der Teilnahme am Betriebsausflug oder Weihnachts- und Karnevalsfeiern ausschließen. Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Ausschluss von betriebsöffentlichen Veranstaltungen ohne sachlichen Grund nicht zulässig, entschied das Arbeitsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22.06.2017 (AZ: 8 Ca 5233/16).

Konkret ging es um einen leitenden Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung. Als der Vorstandsvorsitzende des Einrichtungsträgers, einem Verein, wechselte, kam es zu Differenzen mit dem Beschäftigten.

Man einigte sich schließlich im Dezember 2015 auf eine Freistellung von der Arbeit. Der Beschäftigte sollte danach bis zum Eintritt ins voraussichtliche Rentenalter am 28.02.2018 weiter die vollen Bezüge erhalten. Mündlich wurde vereinbart, dass er an den regelmäßigen betriebsöffentlichen Weihnachtsfeiern, Karnevalsveranstaltungen und Ausflügen teilnehmen darf.

So nahm der klagende Arbeitnehmer auch am Betriebsausflug im Jahr 2016 teil, ohne dass es zu Verstimmungen kam. Doch als erneut der Vorstandsvorsitzende wechselte, untersagte dieser dem freigestellten Arbeitnehmer die weitere Teilnahme an den betrieblichen Veranstaltungen.

Der Arbeitnehmer zog vor Gericht und verlangte, dass er zum Betriebsausflug 2017, der Weihnachtsfeier 2017 und der Karnevalsfeier 2018 eingeladen werden müsse.

Das Arbeitsgericht Köln urteilte, dass der Kläger diesen Anspruch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz habe. Dieser besage, „dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten anbietet, von dieser Leistung nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen ausschließen darf, sofern die Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt ist“.

Der Kläger könne zwar nicht verlangen, dass der Arbeitgeber einen Betriebsausflug oder eine Weihnachts- und Karnevalsfeier durchführt. Dies seien freiwillige Leistungen. Führe die Einrichtung solch eine betriebsöffentliche Veranstaltung durch, dürfe sie freigestellte Beschäftigte davon aber nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen.

Ohne Erfolg hatte der Verein angeführt, dass nur die „aktive“ Belegschaft und „keine Rentner“ zu den Betriebsveranstaltungen eingeladen werden sollen. Der Kläger sei noch kein Rentner, sondern freigestellter Arbeitnehmer, argumentierte das Arbeitsgericht. Zudem sei es auch nicht schlüssig, dass der Arbeitgeber die Teilnahme nur bei „aktiver“ Tätigkeit zulässt. Denn wegen einer Elternzeit freigestellte Beschäftigte oder längerfristig erkrankte Arbeitnehmer dürften sehr wohl zur Betriebsveranstaltung kommen.

Ein sachlicher Grund für den Ausschluss könne zwar vorliegen, wenn die Teilnahme des Klägers zu Störungen der Veranstaltung führen würde. Dies sei hier aber nicht ersichtlich.

Schließlich könne der Kläger auch wegen der mündlich erteilten Zusage die Teilnahme an den Veranstaltungen beanspruchen. Der Arbeitgeber habe diese Zusage nicht bestritten.

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