Nachlässig gestochene Tattoos können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen. Auch wenn ein Tattoo-Kunde die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung gegeben hat, umfasst dies nur eine „mangelfreie“ und „nach den Regeln der Kunst“ erbrachte Tattoo-Behandlung, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 13.10.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: 132 C 17280/16).

Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einer Tätowiererin in München-Schwabing auf ihrem linken Unterarm den französischen Schriftzug „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ♥ Alexej“ eintätowieren ließ.

Doch der für 80,00 € gestochene französische Liebesschwur hatte Makel. Der gesamte Schriftzug war verwaschen und unleserlich. Die einzelnen Wörter waren nicht in einer einheitlichen Größe gestochen worden, teils waren sie schief, teils wirkte die Schrift ausgefranst. Ein korrigierendes Nachstechen für 20,00 € brachte keine Besserung.

Schadensersatz für das missglückte Tattoo

Die Frau verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Tätowiererin auch für zukünftige Schäden, insbesondere für das Entfernen des Tattoos und für die dabei entstehenden Schmerzen Schadenersatz bezahlen müsse. Sie habe schließlich nur für ein mangelfreies Tattoo bezahlt.

Das Amtsgericht urteilte, dass die Klägerin Anspruch auf 1.000,00 € Schmerzensgeld sowie auf Rückzahlung der insgesamt 100 Euro für das Stechen des Tattoos hat. Auch müsse die Tätowiererin für zukünftige Schäden beim Entfernen des Tattoos aufkommen. Die Tätowiererin „hat die Klägerin in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt, indem sie das Tattoo mangelhaft erstellt hat“.

Ein Gutachter hatte die handwerklichen und gestalterischen Mängel bestätigt, etwa einen völlig unscharfen Namenszug und unterschiedliche Stichbreiten. Das Tattoo entspricht laut Gericht damit nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die Kundin habe zwar in die Tätowierung eingewilligt, nicht aber in das Stechen eines mangelhaften Tattoos.

Das Urteil vom 13.04.2017 ist inzwischen rechtskräftig.

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