Zahlt ein Arbeitgeber zu spät den vollen Lohn, kann der Beschäftigte für jeden Monat eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Monat verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 17.10.2017, veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: 4 Sa 8/17).

In dem Rechtsstreit war der klagende Kraftfahrer der Auffassung, über eineinhalb Jahre lang zu gering entlohnt worden zu sein. Laut Arbeitsvertrag sollte er eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.750,00 € inklusive „Anwesenheitsgeld“ erhalten. Zahlbar war der Lohn am 15. bis 20. des Folgemonats.

Das LAG wies die Klage wegen vermeintlicher intransparenter Klauseln im Arbeitsvertrag in Bezug auf das Anwesenheitsgeld und eine höhere Entlohnung ab. Allerdings war im Verfahren vor dem Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt worden, dass zumindest bei drei im Streit stehenden Monaten der Arbeitgeber tatsächlich weniger als die vereinbarte Gesamtvergütung gezahlt hatte.

LAG bestätigt Verzugsschadenspauschale im Arbeitsrecht

Nach dem LAG-Urteil vom 09.10.2017 muss der Arbeitgeber an den Beschäftigten nun hierfür eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von monatlich 40,00 € bezahlen. Da der Lohn drei Monate nicht in voller Höhe gezahlt wurde, seien damit 120,00 € extra als Entschädigung zu entrichten, so das LAG. Denn die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Verzugsschadenspauschale könne auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

Zusätzlich sei der nicht gezahlte Lohn mit fünf Prozent zu verzinsen, und zwar ab den 1. des Folgemonats, betonte das Gericht. Ohne Erfolg hatte damit der Arbeitgeber angeführt, dass der Lohn laut Arbeitsvertrag doch erst ab dem 15. bis 20. des Folgemonats zahlbar war.

Diese Regelung benachteilige jedoch den Arbeitnehmer unangemessen und sei daher unwirksam, urteilten die Stuttgarter Richter. Denn grundsätzlich müsse bei einer monatlich vereinbarten Entlohnung jeweils am Monatsletzten gezahlt werden. Ein Abweichen davon sei möglich, wenn der Lohn jeden Monat neu berechnet werden muss. In solch einem Fall müsse der Lohn bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden.

Hinsichtlich der Verzugsschadenspauschale nebst Zinsen hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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