Auch wenn sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gilt, kann eine besonders lange Kündigungsfrist unwirksam sein. Das hat am Donnerstag, 26.10.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu einer Drei-Jahres-Frist für einen Speditionskaufmann entschieden (AZ: 6 AZR 158/16). Danach kommt es bei langen Kündigungsfristen auf den Einzelfall an.

Der Speditionskaufmann arbeitete seit Dezember 2009 bei einer Firma in Sachsen. Bei einer 45-Stunden-Woche erhielt er zunächst eine Bruttovergütung von monatlich 1.400,00 €.

 

Mit der Gehaltserhöhung wurde die Kündigungsfrist beidseits auf drei Jahre festgelegt

Im Juni 2012 wurde die Vergütung auf 2.400,00 € angehoben; ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000,00 € sollte er sogar 2.800,00 € bekommen. Diese Vergütung wurde auf drei Jahre festgeschrieben. Gleichzeitig wurde eine Kündigungsfrist von für beide Seiten drei Jahren zum Monatsende vereinbart.

2014 wollte der Speditionskaufmann aber nicht mehr in seiner Firma bleiben. Denn ein Kollege hatte festgestellt, dass der Arbeitgeber auf den Firmencomputern der Mitarbeiter eine Software installiert hatte, um das Arbeitsverhalten zu überwachen. Neben fünf weiteren Arbeitnehmern nahm auch der Speditionskaufmann dies im Dezember 2014 zum Anlass für eine Kündigung zum 31.01.2015.

Der Arbeitgeber wollte den Arbeitnehmer nicht ziehen lassen. Er verwies auf die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Jahren. Das Arbeitsverhältnis Ende daher erst Ende 2017.

Wie schon das sächsische Landesarbeitsgericht gab nun jedoch auch das BAG dem Speditionskaufmann recht. Die vom Arbeitgeber vorformulierte Drei-Jahres-Frist sei treuwidrig und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Sie sei daher unwirksam.

Nach dem Erfurter Urteil ist bei über die gesetzlichen Fristen hinausgehenden Kündigungsfristen immer im Einzelfall „zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt“.

Obwohl die lange Frist auch für den Arbeitgeber galt, hat das BAG hier eine „unausgewogene Gestaltung“ bejaht. Auch durch die Gehaltserhöhung würden die Nachteile für den Speditionskaufmann nicht aufgewogen, zumal auch diese Vergütung auf drei Jahre eingefroren worden sei.

Dagegen hatte das BAG 2008 im Fall einer Grundschullehrerin eine verlängerte Kündigungsfrist für rechtmäßig gehalten; sie erlaubte beiden Seiten eine Kündigung nur einmal im Jahr mit einem Vorlauf von zwei Monaten zum 31.07., also zum Schuljahresende (Urteil vom 25.09.2008, AZ: 8 AZR 717/07).

 

Arbeitsrechtliche Beratung erforderlich?

Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite “Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder”. 

Benötigen Sie eine arbeitsrechtliche Beratung, rufen Sie mich einfach an oder kontaktieren Sie mich per E-Mail.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com