Kann der Sturz mit der Kaffeetasse ein versicherter Arbeitsunfall sein?

Stürzt ein Arbeitnehmer bei der Arbeit mit der Kaffeetasse in der Hand, kann ein versicherter Arbeitsunfall vorliegen. Das ist der Fall, wenn die konkrete Arbeitssituation das Abräumen der Kaffeetasse erfordert oder der Vorgesetzte dies angewiesen hat, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 15.11.2017, veröffentlichten Urteil (AZ: L 10 U 453/17).

 

Sachverhalt

Als der Vorgesetzte ihn anwies, den Tisch freizuräumen und Unterlagen aus einem Container zu holen, nahm der Beschäftigte seine Kaffeetasse und stürzte auf dem Weg. Die leere Kaffeetasse zersprang. Der Mann erlitt mehrere Verletzungen an den Nerven, der Beugesehne und an mehreren Blutgefäßen.

Den Sturz wollte der Industriemechaniker vom zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt haben.

Dieser lehnte jedoch ab. Essen und Trinken und das damit in Zusammenhang stehende Verletzungsrisiko zählten zum persönlichen, nicht versicherten Lebensbereich. Keine Rolle spiele es dabei, dass es üblich ist, bei betrieblichen Besprechungen Kaffee zu trinken. Eine Ausnahme könne allenfalls vorliegen, wenn die arbeitsbedingte Getränkeaufnahme zum „kurzfristigen Erhalt der Arbeitskraft“ notwendig war.

Da sich der Sturz im Rahmen einer Dienstbesprechung ereignet habe und der Kläger aufgefordert gewesen sei, Unterlagen zu beschaffen, habe er sich während des Ereignisses durchaus bei einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit befunden. Das gleichzeitige Mitführen von selbst benutzten Behältnissen zur Essen- oder Getränkeaufnahme, hier der Kaffeetasse des Klägers, sei dennoch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, so der Unfallversicherungsträger.

 

Entscheidung des Landessozialgerichts

Der Beschäftigte hat jedoch Anspruch auf Anerkennung des Arbeitsunfalls, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des LSG Essen vom 18.10.2017. Hier seien die Verletzungen, also die Einwirkungen auf den Körper „objektiv und rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden. Denn der Vorgesetzte habe den Kläger angewiesen, den Tisch mit der Kaffeetasse freizuräumen und Unterlagen zu holen. Diese hätten sich in dem Container befunden, in dem auch die Kaffeetassen abgestellt werden sollten.

Zwar war das Mitführen der selbstgenutzten Tasse Ursache für die Schnittverletzungen. Weitere Ursache sei aber das Wegräumen der Tasse in der konkreten Arbeitssituation und auf Anweisung des Vorgesetzten gewesen. Diese betriebsbedingten Umstände hätten hier im Vordergrund gestanden, befanden die Essener Richter.

 

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