Greift ein rabiater Arbeitnehmer einen Kollegen körperlich an, kann er dabei selbst erlittene Verletzungen nicht als Arbeitsunfall anerkannt bekommen. Zwar könne die Klärung eines Disputs durchaus im betrieblichen Interesse liegen, nicht aber das Rammen des Kopfes in den Bauch des Kollegen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Freitag, 08.12.2017, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 1 U 1504/17). Andersherum könne nach einem weiteren Urteil dagegen beim Opfer eines tätlichen Angriffs ein versicherter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, so das LSG (AZ: L 1 U 1277/17).

Im ersten Fall kam es zwischen zwei Mitarbeitern eines Warenlagers zum Streit über die Arbeitsabläufe. Die Situation eskalierte und es kam zu Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger rannte auf seinen Kollegen zu und rammte ihm seinen gesenkten Kopf in den Rumpf. Beide gingen daraufhin zu Boden.

Insbesondere für den Angreifer ging die Tat nicht gut aus. Er erlitt einen Halswirbelbruch, der Kollege eine Rippenprellung. Der Angreifer wollte nun seinen Halswirbelbruch als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt haben.

Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihm noch recht. Es liege ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung vor.

In seinem Urteil vom 22.11.2017 stellte das LSG jedoch fest, dass der erlittene Halswirbelbruch nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht. Denn mit seinem Angriff habe der Kläger „den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen“. Zwar könne die Klärung eines Disputs durchaus im betrieblichen Interesse liegen. Dem Kläger sei es aber gar nicht um die Klärung des Streits gegangen. Eine körperliche Attacke sei „nicht betriebsdienlich“ und störe das kollegiale Verhältnis in solchem Maße, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Anders könne es aber bei dem Opfer eines tätlichen Angriffs aussehen, so das LSG in seiner zweiten Entscheidung, ebenfalls vom 22.11.2017. Hier gerieten Baustellenmitarbeiter wegen der schlechten Luft im Firmentransporter in Streit, als sie von einer Baustelle zurückfuhren. Der eine wollte immer wieder gegen den Willen des Fahrers das Fenster öffnen.

Als der streitbare Kollege ausgestiegen war und der Fahrer die Beifahrertür wieder schließen wollte, versetzte er dem Fahrer einen Faustschlag ins Gesicht. Nachdem der Fahrer zu Boden gegangen war, trat sein Kollege noch mit seinen Stahlkappenschuhen gegen dessen Kopf nach.

Der Mann erlitt eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen. Der Täter wurde später vom Amtsgericht Göppingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Opfer wollte seine Verletzungen als versicherten Wegeunfall anerkannt haben. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen und kulturellen Gründen eskaliert. Der Täter stammte aus der Türkei, das Opfer aus dem Kosovo.

Das LSG erkannte das Ereignis als versicherten Wegeunfall an. Hier sei das versicherte Zurücklegen des Weges von der Baustelle zur Firma „maßgebliche Ursache“ für die Einwirkungen durch den Täter gewesen. Die Ursachen des Streits hätten nicht im privaten Bereich, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer gelegen. Hier habe der Kläger die zuvor vom Täter geöffnete Türe wieder schließen wollen, um den Heimweg fortzusetzen und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen. Der Kläger habe daher Anspruch darauf, dass der Angriff des Täters und die dabei erlittenen Verletzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.

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