Prüfen Arbeitnehmer nach einer Wetterwarnung vor der Fahrt zur Arbeit zur Sicherheit noch einmal die Straßenglätte, kann diese Vorsorge nach hinten losgehen. Denn stürzen sie dann auf dem Rückweg zum Auto, liegt kein versicherter Wegeunfall vor, urteilte am Dienstag, 23.01.2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 3/16 R). Mit der Fahrbahnprüfung habe der Arbeitnehmer seinen versicherten unmittelbaren Arbeitsweg unterbrochen.

Damit wurde der Sturz eines Mannes aus dem Westerwaldkreis vor der Fahrt zur Arbeit nicht als versicherter Wegeunfall anerkannt. Der Mann hatte am 10.03.2013 vom Deutschen Wetterdienst eine Wetterwarnung erhalten. Danach musste in der folgenden Nacht mit „Glätte durch überfrierende Nässe“ und mit leichtem Schneefall gerechnet werden.

Vor der Fahrt zur Arbeit wollte der Kläger daher vorsichtshalber die Gefahrenlage auf der Straße selbst unter die Lupe nehmen. Nachdem er um 6.40 Uhr seine Arbeitstasche im Auto abgelegt hatte, ging er wenige Meter auf die öffentliche Straße und prüfte, ob diese bereits gestreut war. Auf dem Rückweg zum Auto knickte er jedoch im Rinnstein um und zog sich bei dem darauffolgenden Sturz einen Bruch des rechten Unterarmes zu.

Den Unfall wollte der Mann von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz als versicherten Wegeunfall anerkannt haben. Er habe ja nur prüfen wollen, ob er sicher seinen Arbeitsplatz erreichen könne. Ein privates und daher nicht versichertes „eigenwirtschaftliches Interesse“ habe nicht vorgelegen.

Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Der Mann habe seinen unmittelbaren Arbeitsweg bewusst unterbrochen, indem er die Straßenglätte geprüft habe. Dies sei eine rein private, nicht versicherte Angelegenheit gewesen.

Auch laut BSG kein Wegeunfall

Auch das BSG urteilte nun, dass kein versicherter Arbeitsweg vorlag. Der Kläger habe mit der Prüfung der Fahrbahnglätte seinen unmittelbaren versicherten Arbeitsweg unterbrochen. Die Glätteprüfung sei als Vorbereitungshandlung für den versicherten Arbeitsweg anzusehen. Solche Vorbereitungshandlungen stünden aber nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese rechtlich verpflichtend sind oder die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist.

Hier sei die Straßenglätte vorhersehbar und eine Prüfung rechtlich nicht erforderlich gewesen. Die Straßenverkehrsordnung sehe keine Pflicht vor, die Fahrbahnglätte zu prüfen. „Die Handlungsweise mag vernünftig gewesen sein, objektiv erforderlich war sie nicht“, erklärten die Kasseler Richter. Ein solcher objektiver Zusammenhang sei aber für eine klare Abgrenzung des gesetzlichen Unfallschutzes erforderlich. Allein der subjektive innere Wille, die Arbeit sicher zu erreichen, reiche nicht aus.

Im konkreten Fall lag damit ein versicherter Wegeunfall nicht vor, urteilte das BSG.

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