Arbeitnehmer verlieren auf einer Betriebsveranstaltung – z. B. bei einem Grillabend – auch im alkoholisierten Zustand nicht ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Nur wenn die Beschäftigten so betrunken sind, dass sie „zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein“ nicht mehr in der Lage sind, muss der Unfallversicherungsträger nicht mehr für Unfallschäden aufkommen, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Donnerstag, 15.02.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 18 U 211/15).

Konkret ging es um einen feucht fröhlichen Grillabend in einem sauerländischen Hotel. Der Arbeitgeber hatte seine Beschäftigten zuvor zu einem Workshop zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen geladen. Alle gaben sich auch Mühe, zumal bei dem vom Arbeitgeber organisierten Grillabend mit offenem Ende die Mitarbeiter kostenfrei essen und trinken konnten.

Die Klägerin, eine Industriekauffrau aus Hagen, war dabei dem Alkohol nicht abgeneigt. Doch als sie gegen Mitternacht auf dem Weg zur Toilette stürzte und sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zuzog, war für sie das gesellige Beisammensein beendet.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe keine versicherte Tätigkeit vorgelegen.

Doch das Sozialgericht stellte in seinem Urteil vom 01.02.2018 fest, dass die Klägerin sich auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden habe. So sei der Grillabend von dem Vorgesetzten nicht beendet worden, auch wenn keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden habe.

Auch die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden. Denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein noch in der Lage gewesen.

Bildnachweis: © Stihl024 – Fotolia.com


Haben Sie schon mal etwas von “Mediation” gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:

Wenn Sie Bedarf an innerbetrieblicher Mediation haben, dann sprechen Sie mich einfach an.

Weitere Informationen zum Thema „Mediation“ finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“