Betriebsräte dürfen ihre Position ausnutzen, um bei Aufhebung ihres Arbeitsvertrags eine höhere Abfindung auszuhandeln. Dies ist in der Regel rechtlich unbedenklich, urteilte am Mittwoch, 21.03.2018, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 590/16). Danach ist eine höhere Abfindung, als normale Arbeitnehmer sie aushandeln könnten, „regelmäßig keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds“.

Der Kläger arbeitete seit 1983 bei einem Untenehmen im Saarland und war dort seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrats. 2013 wurde ihm sexuelle Belästigung vorgeworfen, was der Betriebsratsvorsitzende aber bestritt. Einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung stimmte das Betriebsratsgremium nicht zu. Schließlich einigte sich das Unternehmen mit dem Betriebsratsvorsitzenden auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags zum Jahresende 2015 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 120.000,00 € netto.

Doch im Nachhinein war der ehemalige Betriebsratsvorsitzende damit offenbar nicht zufrieden. Trotz der hohen Abfindung wollte er lieber seinen Arbeitsplatz behalten. Mit seiner Klage machte er daher geltend, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam, und das Arbeitsverhältnis bestehe fort. Zur Begründung verwies er auf eine Bestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach ein Betriebsrat durch sein Amt keine Nachteile aber auch keine Vorteile haben darf. Seine Abfindung sei aber weit höher ausgefallen, als normale Arbeitnehmer sie bekommen hätten. Daher sei er in unzulässiger Weise begünstigt worden.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage nun auch vor dem BAG ohne Erfolg. „Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht unzulässig begünstigt“, befanden die Erfurter Richter. Soweit ein Betriebsratsmitglied eine günstigere Verhandlungsposition habe als andere Arbeitnehmer ergebe sich dies direkt aus dem gesetzlichen Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte. Das Ausnutzen gesetzlicher Vorteile sei aber noch nicht unzulässig.

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