Cloud- und Gig Work: Wo liegt der Unterschied und wie lässt es sich im Arbeits- und Sozialrecht einordnen?

Heute werden die regulären, gewohnten Arbeitsformen und -konzepte immer wieder durch neue Ansatzweisen erweitert, um Zeit und Kosten zu sparen. So auch durch Cloud- und Gig Work – aber was ist das genau und wo lässt es sich im Arbeits- und Sozialrecht einordnen? Diese Frage möchten wir heute für Sie klären. Dieser Artikel bezieht sich zum Teil auf die Ergebnisse der Abhandlung ‘Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie – Zur Funktionsweise und den Herausforderungen von Crowdwork und Gigwork’ der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Cloud Work

Bei Cloud Work handelt es sich um Plattformen zur Vermittlung bezahlter, ortsunabhängiger Dienstleistungen, sowie Arbeiten, die über das Internet vermittelt und erledigt werden. Dazu gehören unter anderem einfache Tätigkeiten wie die Entwicklung von Software oder die Eintragung von Geschäftsadressen in Webkataloge (auch Microtasking genannt). Aber auch das Bearbeiten von komplexen Aufgaben gehört zur Cloud Work, vor allem im Design Bereich. Beispiele hierfür sind Plattformen wie 99designs oder Jovoto, auf denen mehrere Designer im Wettbewerb gegeneinander antreten und Ihre Entwürfe einreichen, aber nur einer bekommt den Auftrag. Typische Dienstleistungen im Cloud Work Sektor sind unter anderem Freiberufler-Marktplätze, wie das innovative Cloud-basierte Übersetzungsangebot Fairlingo vom Übersetzungsbüro Perfekt und Kreativwettbewerbe, wie das zuvor erwähnte 99designs.

“Crowdsourcing” ist ein Begriff, der zusammengesetzt ist aus Crowd (in etwa ‘Menschenmenge’) und Outsourcing, der für die Auslagerung von Arbeit nicht an Firmen, sondern an Individuen auf der ganzen Welt steht. Diese Freelancer können über die diversen Plattformen gefunden und ausgewählt werden oder sich per Preisgebot um Ausschreibungen bewerben. Da alle drei Parteien dieses Plattform-Dreiecks sich prinzipiell in verschiedenen Ländern befinden können, ist auch eine Übersetzung von juristischen Texten oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen ratsam, da so alle Parteien den Rechtsrahmen und das jeweils geltende Gesetz verstehen können.

Gig Work

Bei Gig Work handelt es sich um Plattformen zur Vermittlung von bezahlten Dienstleistungen, die an einen Ort gebunden sind. Gig Work gewann erst durch die weite Verbreitung der Geo-Lokalisierung über Smartphones an Relevanz. Diese Plattformen für ortsgebundene Dienstleistungen vereinen auf sich sehr viel größere Summen Venturecapital als die Cloud Work-Plattformen. Die Auswirkungen auf einzelne Städte sind besser sichtbar und im Zweifel auch schwerwiegender. Dies trifft besonders auf das Gastgewerbe und die Personenbeförderung zu. Dazu gehören unter anderem die Unternehmen Uber und Airbnb.

Im Vergleich zu Cloud Work sind diese Plattformen weitaus persönlicher, weil man genau weiß, mit wem man es jeweils vor Ort zu tun hat und man das Gegenüber tatsächlich trifft. Wichtig sind hier auch die menschliche Qualitäten wie Freundlichkeit, Pünktlichkeit, ein gepflegtes Erscheinungsbild, da sich die Nutzer auf Basis dessen gegenseitig bewerten.

Da sich Gig Work mehr in der physischen Welt abspielt als Cloud Work, sind auch die individuellen Risiken viel höher, da zum Beispiel Arbeits- oder Verkehrsunfälle passieren können.

Click- oder Crowdworker

Click- oder auch Crowdworker bieten ihre Dienste über das Internet an und erhalten von ihren “Arbeitgebern” das Geld per Mausklick. Dies trifft auf Arbeitende beider genannten Arbeitsweisen zu. Sie sitzen nicht fest in einer Firma, sondern in den heimischen vier Wänden oder einem Cafe, zum Beispiel. Eine wachsende Zahl an Menschen bietet heute Ihre Dienste über Plattformen wie “Test IO”, “CrowdGuru” oder “Clickworker” an. Sie schreiben Texte, programmieren und testen Software, kategorisieren Fotos, kreieren Firmenlogos, Designs und Homepages oder entwickeln Produktideen. Das Aufgabenfeld reicht von einer simplen Kleinst-Aufgabe bis hin zu komplexen Aufträgen für Spezialisten.

Die Entwicklung eines “grauen Arbeitsmarkts”?

Wir befinden uns hier in einem heterogenen Bereich des sozial- und arbeitsrechtlichen Systems.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) fordert neue Regeln für Plattformen wie Uber, Myhammer oder Airbnb. Sie möchte unter anderem erreichen, dass Sozialabgaben durch diese Plattformen bezahlt werden müssen. Auch die Beiträge zur Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung, die sonst durch den Arbeitgeber bezahlt werden, sollen nun durch die Plattformbetreiber bezahlt werden, wie auch die F.A.Z. in diesem Jahr bereits berichtete.

Die Betreiber der oben genannten Plattformen haben sich bislang häufig darauf berufen, dass sie keine Arbeitgeber, sondern nur Vermittler seien und somit der falsche Ansprechpartner in Sachen Arbeitnehmerrechte.

Dieses System wird in Frankreich schon sehr erfolgreich durchgeführt. Denn dort ist Anfang des Jahres ein Gesetz in Kraft getreten, das besagt, dass Vermieter von Wohnungen über eine Plattform oberhalb eines bestimmten Freibetrages Steuern und Beiträge an die Sozialversicherung abführen müssen. Dies sollte auch in Deutschland nicht nur für Plattformen wie Airbnb gelten, sondern für alle Formen der Vermittlung von Arbeit über das digitale Netz, laut Joachim Breuer, dem Hauptgeschäftsführer der DGUV.

Breuer beklagt außerdem, dass sich “ein ‘grauer Arbeitsmarkt’ durch die vielen Solo- und Scheinselbstständigen entwickle, der sich der Arbeitsschutzkontrolle und Präventionsangeboten entziehe, auf dem die Standards für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ‘keine Rolle spielen’. Gerade in der Baubranche, wo Unfallzahlen höher ausfallen als anderswo, könne das die Zahl der Arbeitsunfälle nach oben treiben.”

Was Rechtswissenschaftler dazu sagen

Das Hugo Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht (HSI) hat einen Sammelband veröffentlicht, in dem sich folgenden Hinweise zum Thema finden lassen:

Man kommt zu dem “Ergebnis, dass es nicht den Status für den Crowdworker gibt. Es muss vielmehr je nach Gestaltung des Einzelfalls geprüft werden, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit vorliegt. […] Wo sie als Arbeitnehmer anzusehen sind, stellt sich die Folgefrage, wer eigentlich der Arbeitgeber ist. […] In den überwiegenden Fällen, in denen Crowdworker nicht über das Arbeitsrecht geschützt werden, sind sie dennoch nicht vollkommen schutzlos. Die Vertragsklauseln zwischen Plattform und Crowdworker müssen in Deutschland den rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen.”

Zukünftige Herangehensweise bei Click- und Crowdworkern

Neue Arbeitsweisen wie Cloud- und Gig Work sollten zukünftig arbeits- und sozialrechtlich berücksichtigt werden. In Deutschland wird Cloud- und Gig Work eher mit der Heimarbeit verglichen und Crowd- und Clickworker sollten daher nach dem Heimarbeitsgesetz behandelt werden. Dies würde den Arbeitern unter anderem eine Reihe von Schutzvorschriften bieten.

Es lässt sich also schlussfolgern, dass bereits einige Ideen zur sozialen Sicherung der Crowd- und Clickworker im Umlauf sind, die endgültige Regelung aber noch weit entfernt ist.