Disziplinarstrafen gegen Beamte wegen sogenannter Aufnahmerituale sind auch dann zulässig, wenn die neuen Kollegen beim SEK angeblich freiwillig mitmachen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in drei am Dienstag, 17.04.2018, bekanntgegebenen Urteilen gegen Beamte eines Kölner Sondereinsatzkommandos entschieden (AZ: 35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O).

Im Mai 2014 hatten zwei jüngere Beamte des SEK ihre informelle Probezeit beendet. Eine Gruppe von Kollegen feierte dies mit einer gemeinsamen Fahrt nach Südtirol. Die jungen Beamten wurden an einem Abend mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten so die Nacht verbringen. Zurück in Deutschland, feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl weiter. Dabei sollten die neuen Kollegen ekelerregend schmeckendes Eis von den Oberschenkeln eines anderen Beamten ablecken. Später wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über deren Luftschlauch eingefüllt.

Die Staatsanwaltschaft Aachen nahm zunächst strafrechtliche Ermittlungen auf, stellte diese aber im August 2015 wieder ein. Dennoch leitete das Land Nordrhein-Westfalen Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten des SEK ein. Mit Disziplinarverfügungen wurden im Sommer 2016 mehrere Geldbußen verhängt.

Drei Beamte klagten gegen ihre Disziplinarbuße von 200 beziehungsweise 300,00 €. Schließlich hätten die jungen Kollegen die Sache ja freiwillig mitgemacht.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klagen nun ab. Die Beamten hätten gegen ihre auch außerdienstlich geltende Wohlverhaltenspflicht verstoßen, konkret gegen „die Pflicht zur Kollegialität“. Mit ihrem Verhalten hätten die Beamten „die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen“ lassen.

Auf die Strafbarkeit des Verhaltens komme es bei einem Disziplinarverfahren nicht an, betonten die Düsseldorfer Richter. Daher spiele es keine Rolle, ob die beiden Neuen die Sache wie behauptet freiwillig mitgemacht haben.

Die gegen die Beamten verhängten Geldbußen seien auch angemessen und „erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten“, befand das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.03.2018.

 

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